Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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K a s t e n z u N r. 5 . 4 . 4
§ 16 Absatz 1 und 6 bis 8 BStatG – Statistikgeheimnis
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche
Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für
1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte schriftlich eingewilligt hat,
2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen,
wenn sie sich auf die in § 15 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3. Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt
oder den statistischen Ämtern der Länder mit den
Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst
und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung
mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für
Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung
von Bundes-, Landes- oder Kommunalstatistiken betraut
sind. Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
[…]
(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe
unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt
werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sind.
(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind.
§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das
durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942)
geändert worden ist, gilt entsprechend.
(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift
oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für
die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6
sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vor-
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haben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muß durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, daß
nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1
Empfänger von Einzelangaben sind.
§ 16 Absatz 6 BStatG erlaubt die Übermittlung von statistischen Einzelangaben nur an Hochschulen oder sonstige
Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, wenn die Einzelangaben nur mit
einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die
Amtsträger für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach § 16 Absatz 7 BStatG
sind.
Im vorliegenden Fall fehlte es auch aus meiner Sicht bereits an der ersten Voraussetzung für einen Informationszugang nach § 16 Absatz 6 BStatG, da der Petent weder
Mitarbeiter einer Hochschule noch einer sonstigen unabhängigen Forschungseinrichtung war. Die Ablehnung des
Informationszuganges nach § 16 Absatz 6 BStatG war
daher aus meiner Sicht nicht zu beanstanden.
Das StBA hat ergänzend auch die Voraussetzungen des
IFG geprüft und ist dabei „stillschweigend“ ohne nähere
Erörterung eines eventuellen Anwendungsvorranges des
§ 16 Absatz 6 BStatG davon ausgegangen, das IFG finde
als „allgemeine“ Zugangsregelung neben dem BStatG
Anwendung.
Versteht man § 16 Absatz 6 BStatG lediglich als Durchbrechung des Statistikgeheimnisses und als bloßen Erlaubnistatbestand für eine Übermittlung von Statistikdaten, aber nicht als eigenständigen Anspruch auf
Informationszugang, könnte das IFG angewendet werden.
Zwingend ist eine solche Auslegung m. E. allerdings
nicht.
Der Petent hat im Dezember 2011 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Ich werde im nächsten
Tätigkeitsbericht über die weitere Entwicklung des Verfahrens berichten.
5.4.5
Der Bundeswahlleiter und das IFG
Eine rechtliche Sonderstellung beansprucht der Bundeswahlleiter. Er ist der Auffassung, auf seine Tätigkeit und
die Arbeit des Bundeswahlausschusses sei das IFG nicht
anwendbar. Ich sehe das anders.
Eine Hochschuldozentin beantragte im Frühjahr 2010
beim Bundeswahlleiter Einsicht in die Niederschriften
des Bundeswahlausschusses zur Bundestagswahl 2009.
In dieser Sitzung hat der Bundeswahlausschuss (BWA)
nach § 18 Absatz 4 Bundeswahlgesetz (BWahlG) geprüft
und festgestellt, welche Parteien an der Bundestagswahl 2009 teilnehmen konnten.
Der Informationsantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, der BWA bzw. der Bundeswahlleiter selbst seien
keine Behörden des Bundes im Sinne des § 1 Absatz 1
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit