Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– 45 –

Drucksache 17/9100

che Aufgaben wahrnimmt. Dies unterscheidet ihn von
Beauftragten der Bundesregierung (etwa der Bundesbeauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration)
und von meinem Amt als BfDI.

Rechtsanspruchs Akteneinsicht zu gewähren oder entsprechende Auskünfte zu erteilen.

Ein Petent beantragte beim Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages die Übersendung einer vollständigen
Kopie der Akte zu einer von ihm bei diesem eingelegten
Eingabe. Der Wehrbeauftragte lehnte den Antrag mit der
Begründung ab, ein Anspruch auf Akteneinsicht lasse
sich weder aus dem IFG noch aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nicht aus der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages oder dem Gesetz über den
Wehrbeauftragten herleiten. Der Anwendungsbereich des
IFG sei nicht eröffnet, da der spezifische Bereich der
Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten, so
auch Petitionen oder Eingaben an den Wehrbeauftragten,
vom Informationszugang ausgenommen seien. Gegen
diese Entscheidung legte der Petent Widerspruch ein, den
der Wehrbeauftragte nach erneuter Prüfung zurückwies.

Der Deutsche Bundestag verweigerte – formal korrekt –
die Auskunft zu den Kosten einer Reise des Sportausschusses mit Hinweis auf den Schutz personenbezogener
Daten der Teilnehmer. Etwas mehr Transparenz wäre allerdings auch hier wünschenswert.

Leider konnte auch ich dem Petenten nicht weiterhelfen.
Das IFG ermöglicht grundsätzlich den freien und voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen der
Behörden des Bundes und die Einsicht in deren Verwaltungsvorgänge. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG werden
auch sonstige Bundesorgane und -einrichtungen vom IFG
erfasst, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Zu diesen Organen und Einrichtungen zählen u. a. der Bundestag, der Bundesrat, das
Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und die
Bundesbank.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des IFG auf diese
Stellen ist aber die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher
Verwaltungsaufgaben. Nur Aufgaben und Zuständigkeiten, die sachlich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen
sind und ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben,
können Gegenstand von Auskunftsansprüchen nach dem
IFG sein. Damit sind aber parlamentarische Angelegenheiten, Rechtsprechung oder sonstige unabhängige Tätigkeiten vom Informationszugangsanspruch nach dem IFG
ausgenommen.
Verfassungsrechtliche Grundlage der Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ist Artikel 45b Grundgesetz. Danach ist der Wehrbeauftragte ein Hilfsorgan des Bundestages, der die
parlamentarische Kontrolle im Bereich der Bundeswehr
ausübt. Damit handelt es sich bei der Bearbeitung von bei
ihm eingelegten Eingaben nicht um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe, sondern um die Erledigung einer von der Verfassung zugewiesenen, originär verfassungsrechtlichen Aufgabe (vgl. Gesetzesbegründung zu
§ 1 Absatz 1 Satz 2 IFG, Bundestagsdrucksache 15/4493,
S. 8). Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages
nimmt damit bei der Eingabenbearbeitung keine öffentlich-rechtlichen
Verwaltungsaufgaben
wahr.
Ein
Anspruch auf Zugang zu Petentenakten – auch zu der eigenen – lässt sich aus dem IFG nicht herleiten. Die ablehnende Entscheidung des Deutschen Bundestages war somit nicht zu beanstanden. Unabhängig davon steht es dem
Wehrbeauftragten natürlich frei, ohne Anerkennung eines

5.1.3

Auf nach Arabien!

Ein Petent beantragte Informationen zum Programm, zu
den Teilnehmern und zu den Kosten einer Auslandsreise
des Sportausschusses des Deutschen Bundestages. Das
Programm und die Namen der Teilnehmer wurden ihm
mitgeteilt. Hinsichtlich der Kosten wurde der Informationszugang versagt, weil die betroffenen Abgeordneten
nicht einwilligten. Der Fall gibt Anlass für eine Diskussion über Voraussetzungen und Grenzen der Transparenz
im parlamentarischen Raum.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG unterliegen auch der Bundestag und der Bundesrat als „sonstige Bundesorgane und
-einrichtungen“ dem IFG, soweit sie öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Im vorliegenden Fall ging die Verwaltung des Deutschen
Bundestages zutreffend davon aus, dass das Auskunftsbegehren des Petenten nicht den von der Verfassung vorgegebenen Kernbereich der parlamentarischen Aufgaben
betraf, zu dem insbesondere die Gesetzgebung und die
Kontrolle der Bundesregierung gehören und der deshalb
nicht dem IFG unterfällt. Auch die Bundestagsverwaltung hält das IFG deshalb für anwendbar.
Das Begehren des Antragstellers betraf Informationen zu
einzelnen Abgeordneten und damit – im Verhältnis zur
Bundestagsverwaltung – zu Dritten. Die Weitergabe personenbezogener Daten eines Dritten ist nach § 5 Absatz 1
Satz 1 IFG nur zulässig, soweit der Dritte eingewilligt hat
oder das Informationsinteresse des Antragstellers das
schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des
Informationszugangs überwiegt.
Die Abgeordneten wurden deshalb von der Bundestagsverwaltung gefragt, ob sie der Informationsweitergabe
zustimmen wollten. Die Einwilligung wurde in keinem
Fall erteilt.
Die damit im Regelfall nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG eröffnete Abwägung des Informationsinteresses mit dem
schutzwürdigen Interesse der betroffenen Abgeordneten
am Ausschluss des Informationszuganges hielt die Bundestagsverwaltung in diesem Einzelfall nicht für zulässig,
da diese in § 5 Absatz 2 IFG bereits vom Gesetzgeber
(abschließend) vorgenommen und damit der Verwaltung
entzogen worden sei.
Der vom Wortlaut des § 5 Absatz 2 IFG vorausgesetzte
„Zusammenhang“ mit dem Mandat der Reiseteilnehmer
besteht, da sie die Reise in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete und Mitglieder des Sportausschusses unternommen
hatten und die kostenrelevanten Unterlagen und sonstigen
Informationen somit „mandatsbezogen“ entstanden sind.
§ 5 Absatz 2 IFG setzt nach seinem Wortlaut keinen be-

3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Select target paragraph3