Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/9100
– 105 –
Anlage 13
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten
(Geodatenzugangsgesetz – GeoZG) vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278)
Abschnitt 1
Ziel und Anwendungsbereich
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen,
welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form
zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
§1
Ziel des Gesetzes
1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage
des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten
und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der
Metadaten anzuzeigen,
Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für
2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere
für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt
haben können.
2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen,
darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen
aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
§2
Anwendungsbereich
3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie
(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des
Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die
sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten
sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
(4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602)
auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels.
Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen
§3
Allgemeine Begriffe
(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder
Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse
aufzunehmen und zu nutzen.
4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten.
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken
unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten,
Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie
Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-,
Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den
Geodaten ermöglicht.
(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur
Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes
sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2
Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704).
§4
Betroffene Geodaten und Geodatendienste
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf die ausschließliche
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit