Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/4277
–9–
Ta b e l l e 8
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Auskunft
2005
2006
2007
2008
2009
Luftfahrt
2
0
0
0
1
Finanzen
13
7
2
5
20
0
0
0
0
0
Telekommunikation/
Teledienste
24
2
13
16
27
Summe
39
9
15
21
48
Postverkehr
der praktischen Umsetzung von Auskunftsverlangen besteht, aufmerksam gemacht.
Das Problem betrifft Auskunftsverlangen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen
Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten sowie zu Geldbewegungen und Geldanlagen im
Sinne von § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG. Ein solches Auskunftsverlangen setze voraus, dass bekannt ist,
bei welchen Unternehmen der Verdächtige über welche
Konten oder Kontenvollmachten verfügt. Nach § 24c des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) könnten diese bei
den Kreditinstituten gespeicherten Informationen von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zwar automatisiert abgerufen werden und auf Ersuchen anderen
Behörden, z. B. Strafverfolgungsbehörden, zur Verfügung
gestellt werden, die Nachrichtendienste gehörten aber
bislang nicht zum Kreis derer, die berechtigt seien, eine
entsprechende Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu stellen. Eine Änderung des
§ 24c KWG mit der Möglichkeit der Abfrage durch die
Verfassungsschutzbehörden würde eine wesentliche Erleichterung bringen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil es sich aufgrund der erforderlichen Geheimhaltung verbiete, bei unnötig vielen Stellen, in diesem Falle
Kreditinstituten, ohne entsprechende konkrete Hinweise
auf Kontoverbindungen, Anfragen durchzuführen.
Des Weiteren hat die Behörde für Inneres der Freien und
Hansestadt Hamburg in ihrem Bericht auf ein nach ihrer
Auffassung bestehendes weiteres Problem hingewiesen.
Nach § 8a Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG seien Anordnungen nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2
(Auskunftsersuchen bei Luftfahrtunternehmen bzw. Kreditinstituten) den Betroffenen mitzuteilen, sobald eine
Gefährdung des Zweckes des Eingriffe ausgeschlossen
werden könne. Dagegen brauchten Anordnungen nach
§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 (Artikel 10 relevante Auskünfte) entsprechend § 12 G 10 nach Ablauf
von fünf Jahren nicht mehr mitgeteilt zu werden, wenn
bestimmte Voraussetzungen vorlägen. Diese Unterscheidung sei schwer verständlich und aus den Gesetzesmate-
rialien nicht ersichtlich. Gleiches gelte im Übrigen für bestimmte Erhebungen nach § 9 BVerfSchG, bei denen nach
§ 9 Absatz 3 BVerfSchG auch keine Zeitschiene vorgesehen sei. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass 1997 die Zeitschiene im G 10 gestrichen und
mit der Novellierung des G 10 im Jahre 2002 wieder eingeführt worden sei. Insofern sollte auf eine niveaugleiche
Behandlung bei den Mitteilungspflichten hingewirkt werden.
V.
Mitteilungsentscheidungen im Jahr 2009
Im Jahre 2009 wurde 28 Personen mitgeteilt, dass sie von
einem Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2
BVerfSchG oder einem IMSI-Catcher-Einsatz betroffen
waren. Bei 32 Personen wurde entschieden, von einer
Mitteilung vorerst abzusehen. In diesen Fällen konnte
eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme durch eine
Mitteilung nicht ausgeschlossen werden, z. B. weil eine
spätere Wiederaufnahme des Verfahrens wahrscheinlich
war oder weil parallel anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen bzw. G 10-Überwachungen erfolgten.
Bei drei Personen wurde entschieden, von einer Mitteilung endgültig abzusehen. Die Verteilung dieser Zahlen
auf die einzelnen Nachrichtendienste kann Tabelle 9 entnommen werden.
Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2 BVerfSchG
und IMSI-Catcher-Einsätze sind den Betroffenen nach ihrer Einstellung grundsätzlich mitzuteilen. Das folgt für
Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern aus § 8a Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG,
bei Auskunftsverlangen gegenüber Post-, Telekommunikations- und Teledienstleistern aus § 8a Absatz 5 Satz 8
BVerfSchG, § 12 Absatz 1 Satz 1 G 10 und bei IMSI-Catcher-Einsätzen aus § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, der
auf § 8a Absatz 5 Satz 8 BVerfSchG, § 12 Absatz 1 Satz 1
G 10 verweist.
Ausnahmsweise kann von einer Mitteilung abgesehen
werden, solange eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. § 8a Absatz 4
Satz 7 BVerfSchG, § 12 Absatz 1 Satz 1 G 10). Bei Auskunftsverlangen gegenüber Post-, Telekommunikations-