Drucksache 17/4277

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und Teledienstleistern kann seit dem 5. August 2009 darüber hinaus von einer Mitteilung abgesehen werden, solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl
des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Denn mit
Wirkung vom 5. August 2009 wurde § 12 Absatz 1 Satz 1
G 10, auf den § 8a Absatz 5 Satz 8 BVerfSchG verweist,
um diese Ausnahme erweitert (BGBl. I S. 2499). Bei
Auskunftsverlangen gegenüber Luftfahrtunternehmen
und Finanzdienstleistern gilt diese Ausnahme jedoch
nicht, da § 8a Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG nicht um diesen
Ausnahmetatbestand erweitert wurde und auch nicht auf
§ 12 G 10 verweist.
Das Absehen von einer Mitteilung bedarf im Falle von
Auskunftsverlangen bei Post-, Telekommunikations- und
Teledienstleistern und IMSI-Catcher-Einsätzen der Zustimmung der G 10-Kommission (vgl. § 8a Absatz 5 Satz 8
BVerfSchG und § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG). Fünf
Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann entschieden
werden, dass der Betroffene endgültig keine Mitteilung
erhält. Dies setzt gemäß § 8a Absatz 5 Satz 8 BVerfSchG,
§ 12 Absatz 1 Satz 3 G 10 jedoch voraus, dass die G 10Kommission einstimmig feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Mitteilung nicht vorliegen, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht
eintreten werden und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim
Empfänger vorliegen.
Bei Auskunftsverlangen gegenüber Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern ist seit 2007 – wie bei der
Genehmigung der Maßnahme – eine Einbindung der
G 10-Kommission bei der Mitteilungsentscheidung nicht
mehr erforderlich. Dafür kommt hier eine endgültige
Nichtmitteilung nicht in Betracht, da § 8a Absatz 4 Satz 8
BVerfSchG diese Option anders als § 12 Absatz 1 G 10
nicht vorsieht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Ta b e l l e 9
Anzahl der von Mitteilungsentscheidungen betroffenen Personen im Jahre 2009
BfV

MAD

BND

Summe

Mitteilung

28

0

0

28

vorläufige
Nichtmitteilung

21

10

1

32

endgültige
Nichtmitteilung

3

0

0

3

Im Vergleich zum Vorjahr ist damit die Anzahl der Mitteilungen (von elf auf 28) gestiegen und die Anzahl der
Nichtmitteilungen (von sechs auf drei) gesunken.
VI.

Beschwerden und Klagen im Jahr 2009

Im Jahr 2009 gab es weder Beschwerden noch Klagen gegen Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher-Einsätze.
Gegen Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher-Einsätze
besteht die Möglichkeit gemäß § 8a Absatz 5 Satz 3 Variante 2 BVerfSchG bzw. § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG
bei der G 10-Kommission Beschwerde einzulegen. Ferner steht gegen diese Maßnahmen nach § 40 Absatz 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg offen. Für Maßnahmen des BND ist
das Bundesverwaltungsgericht in erster Instanz zuständig
(§ 51 Absatz 1 Nummer 4 VwGO).
Berlin, den 15. Dezember 2010
Peter Altmaier, MdB
Vorsitzender

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