Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

–3–

– Telekommunikationsunternehmen und
– Teledienstunternehmen
kunden- bzw. nutzerbezogene Auskünfte zu verlangen sowie
– technische Mittel zur Ortung und Identifizierung aktiv
geschalteter Mobiltelefone (sog. IMSI-Catcher) einzusetzen.
Die Rechtsgrundlagen für die erwähnten Auskunftsverlangen und den Einsatz des IMSI-Catchers durch die
Nachrichtendienste des Bundes finden sich im BVerfSchG, BNDG und MADG. Diese Gesetze wurden durch
das Terrorismusbekämpfungsgesetz und das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz um entsprechende Regelungen ergänzt. So ist Ermächtigungsgrundlage für Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher-Einsätze des BfV § 8a
Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1 BVerfSchG vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499). Für
den BND ergeben sich diese Befugnisse aus den §§ 2a
und 3 Satz 2 BNDG vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2499). Für den MAD sind die §§ 4a und 5
MADG vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I
S. 2), einschlägig. Die §§ 2a und 3 Satz 2 BNDG und die
§§ 4a und 5 MADG verweisen grundsätzlich auf die für
das BfV geltenden Regelungen in §§ 8a und 9 BVerfSchG und passen diese lediglich an die spezifischen Aufgaben des BND und MAD an.
Die Befugnisse zur Einholung der genannten Auskünfte
wurden auch den Verfassungsschutzbehörden der Länder
unter der Bedingung eingeräumt, dass der Landesgesetzgeber bestimmte verfahrensmäßige Vorkehrungen trifft.
Rechtsgrundlage ist insoweit § 8a Absatz 8 BVerfSchG in
Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen
Regelungen.
Die Geltung der durch das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz neu eingeführten bzw. modifizierten Bestimmungen des BVerfSchG, des BNDG und des MADG
ist wiederum auf fünf Jahre befristet. Ihre Anwendung
soll vor Ablauf dieser Frist am 10. Januar 2012 unter Einbeziehung eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen
Bundestag zu bestellen sein wird, evaluiert werden (vgl.
Artikel 11 des Gesetzes zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 5. Januar 2007).
IV.

Durchführung sowie Art, Umfang und
Anordnungsgründe der Maßnahmen
im Jahr 2009

1.

Überblick

Im Jahr 2009 haben BfV, BND und MAD 93 Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher-Einsätze durchgeführt, von
denen insgesamt 410 Personen betroffen waren. Der
überwiegende Teil entfiel mit 55 Maßnahmen und
334 Betroffenen auf Auskunftsverlangen bei Telekommu-

Drucksache 17/4277

nikations- und Teledienstunternehmen im Sinne von § 8a
Absatz 2 Nummer 4 und 5 BVerfSchG. Die meisten
Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher-Einsätze (87 Maßnahmen mit 398 Betroffenen) führte – wie bereits in den
vergangenen Jahren – das Bundesamt für Verfassungsschutz durch.
Der häufigste Anordnungsgrund waren – wie im Jahr zuvor – tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (§ 8a
Absatz 2 i.V.m. § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 BVerfSchG), gefolgt von tatsächlichen Anhaltspunkten für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten
für eine fremde Macht (§ 8a Absatz 2 i.V.m. § 3 Absatz 1
Nummer 2 BVerfSchG).
Im Vergleich zum Jahr 2008 (78 Maßnahmen) ergibt sich
ein Anstieg der Anzahl der Maßnahmen um 15. Der Zuwachs betrifft im Wesentlichen Auskunftsverlangen bei
Kreditinstituten, Finanzdienstleistern und Finanzunternehmen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG – sieben Maßnahmen – und Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen nach § 8a
Absatz 2 Nummer 4 und 5 BVerfSchG – sechs Maßnahmen.
Die Gesamtzahl der Maßnahmen hält sich mit 93 indes
auch für das Jahr 2009 wie in den Jahren zuvor immer
noch im zweistelligen Bereich und damit innerhalb der im
Entwurf zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
geäußerten Erwartungen der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/2921 S. 14).
Festzustellen ist jedoch eine Verdoppelung der von den
Maßnahmen insgesamt betroffenen Personen von 200 im
Jahr 2008 auf 410 im Berichtsjahr 2009. Die Erhöhung
konzentriert sich dabei im Wesentlichen auf den Bereich
der Auskunftsersuchen in dem Bereich Telekommunikation/Teledienste und dort auf Maßnahmen des BfV.
2.

Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen

Im Jahr 2009 hat das BfV ein Auskunftsersuchen an Luftfahrtunternehmen gegen eine Person aus dem ausländischen extremistischen Bereich als Hauptbetroffenen im
Sinne von § 8a Absatz 3 Nummer 1 BVerfSchG durchgeführt. Im Bereich des BND wurden drei Auskunftsersuchen an Luftfahrtunternehmen gerichtet. Betroffen von
den Maßnahmen waren zweimal eine und einmal sechs
Personen jeweils mit Bezug zu dem Bereich Proliferation.
Damit wurde erstmals von der erst seit 2007 zustehenden
Befugnis nach § 8a Absatz 2 Nummer 1 BVerfSchG
durch den BND Gebrauch gemacht. Der MAD hat wie
bisher nicht von der ebenfalls seit 2007 zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht. Insgesamt kam es somit seit
Einführung der Befugnis im Jahre 2002 bzw. 2007 zu
9 Auskunftsverlangen (siehe Tabelle 4).

Select target paragraph3