Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Kunden führen. Diese dürfen nur insoweit gespeichert
werden, wie es für einen sicheren Betrieb des Systems
unabdingbar ist.
Der insgesamt positive Eindruck findet u. a. seine Bestätigung in einem sicheren Management von Nutzerkennung und Passwort. Wegen der Umsetzung meiner
Forderungen stehe ich mit dem Telekommunikationsunternehmen weiterhin im Dialog.

10.13 Datenschutzrechtliche Anforderungen bei sogenannten Flatrate-Tarifen
Der Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt führt
zu ständig neuen Dienstleistungsangeboten. Aus der Sicht
der Kunden ist vor allem der Tarifbereich interessant, geht
es dabei doch um das liebe Geld. Als besonders kundenfreundlich werden die neuerdings angebotenen FlatrateTarife angesehen. Sie ermöglichen es, für einen vereinbarten Pauschalbetrag beliebig viele Telefongespräche ohne
Rücksicht auf die Nutzungsdauer zu führen. Das gesamte
Gebührenaufkommen in festgelegten Zeiträumen oder an
bestimmten Tagen (z. B. an Wochenenden, sonn- und feiertags) ist durch den Pauschalbetrag abgegolten. Ein Angebot, das auch für die steigende Zahl von Internet-Surfern
von großem Interesse ist.
Solche neuen TK-Angebote müssen allerdings stets auch
datenschutzrechtlich bewertet werden. Um es vorweg zu
nehmen, die Flatrate-Tarife sind aus meiner Sicht unproblematisch und sogar zu begrüßen, führen sie doch zu einer Reduzierung der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten und tragen dem Prinzip
der Datensparsamkeit Rechnung. Für Zwecke der Entgeltberechnung ist hier nämlich die Speicherung von Verbindungsdaten über das Verbindungsende hinaus nicht erforderlich. Etwas anderes gilt nur für eine Tarifvariante,
bei der dem Kunden von seinem TK-Diensteanbieter eine
bestimmte Anzahl von Freiminuten angeboten wird und
ihm nur die Telefongebühren in Rechnung gestellt werden, die über das vereinbarte Kontingent hinausgehen.
Wie bei normalen Tarifen greifen hier die Regelungen der
TDSV in Bezug auf die Verarbeitung und Nutzung der
entgeltrelevanten Verbindungsdaten ein. Bei der echten
Flatrate ist die Rechtslage klar: Nach § 7 Abs. 3 TDSV
sind die nicht für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Verbindungsdaten nach Beendigung der Verbindung
unverzüglich zu löschen. § 6 Abs. 2 TDSV schreibt konkret die Löschung spätestens am Tag nach Beendigung
der Verbindung vor. Dies hat auch zur Folge, dass die im
Rahmen der Flatrate aufgekommenen Verbindungen nicht
in einem Einzelverbindungsnachweis aufgeführt werden
können und dürfen.

10.14 Neuer Dienst: CallGuard
– Call-Center müssen vor dummen
Anrufen geschützt werden –
Anrufe bei Call-Centern kommerzieller Unternehmen
oder auch Beratungsstellen, wie der Telefonseelsorge,
sind in der Regel für den Anrufer kostenfrei. Dies hat in

Drucksache 14/5555

der Praxis dazu geführt, dass immer mehr Anrufer diese
Nummern nur zum Spaß anwählen oder sogar die Mitarbeiter belästigen. Für die Anbieter der kostenfreien Service-Rufnummern und Hotlines ist dies ein unangenehmer Zustand, weil sie durch die große Anzahl von „Junk
Calls“ in ihrer eigentlichen Arbeit empfindlich gestört
werden und außerdem noch unnötige Kosten entstehen.
Ein TK-Unternehmen hatte im November 1999 ein neues
Leistungsmerkmal – CallGuard – angeboten, mit dem
diese Junk Calls abgewehrt werden können. CallGuard
wird bei einem störenden Anruf durch den jeweiligen Mitarbeiter, der den Anruf erhält, aktiviert, indem er dieses
Gespräch innerhalb einer bestimmten vorher festgelegten
Zeitspanne beendet. Danach wird die Rufnummer des Anrufers in eine Sperrliste eingetragen. Die Sperrliste wird
bei dem TK-Unternehmen gespeichert. Weder die Mitarbeiter der Call-Center, noch die Betreiber der Call-Center
haben einen Einblick in die Liste. Bei einem erneuten Versuch, diese Service-Rufnummer anzurufen, wird der Anrufer nicht mehr durchgestellt, sondern landet automatisch auf einer Ansage. Dadurch wird eine Entlastung der
Service-Rufnummern erreicht.
Das Angebot des TK-Unternehmens wird zunächst in
zwei Varianten angeboten. Mit CallGuard 500 sind danach bis zu 500 Einträge in der Sperrliste möglich; mindestens 50 Rufnummern müssen eingetragen sein, bevor
Rufnummern aus der Liste gelöscht werden können. Mit
CallGuard 5 000 können 5 000 Rufnummern eingetragen
werden, hier liegt der Mindesteintrag bei 501 Einträgen.
Der Kunde kann eine entsprechende Anzahl von Einträgen individuell festlegen. Dies bedeutet, dass die Rufnummern so lange auf der Sperrliste gespeichert bleiben,
bis die vorgegebene Zahl erreicht ist, und erst dann überschrieben werden sollen.
Dieses Angebot ist datenschutzrechtlich problematisch,
weil dadurch nicht eindeutig ist, wie lange die Nummern
gespeichert werden. Es ist nämlich nach Auskunft der Telefonseelsorge, die CallGuard bereits nutzt, nicht notwendig, dass zur Abwehr von Junk Calls Rufnummern über
einen längeren Zeitraum gespeichert werden. Deshalb
habe ich gefordert, dass das Leistungsmerkmal nur mit einer festgelegten, kürzeren Speicherfrist angeboten werden soll.
Datenschutzfreundlicher wäre es, nicht die Rufnummer
an sich zu speichern, sondern nur einen darauf bezogenen
sog. Hash-Wert. Dieser wird mit Hilfe einer Hash-Funktion ermittelt, die eine Nachricht beliebiger Länge auf den
Hashwert verdichtet. Diese Möglichkeit wird derzeit noch
geprüft.

10.15 Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Im Telekommunikationsbereich hat auch die RegTP kraft
ihres gesetzlichen Auftrags nach § 91 TKG die Einhaltung
der Vorschriften des Elften Teils des TKG sicherzustellen,
die bestehenden Verpflichtungen durchzusetzen sowie datenschutzrechtliche Kontrollaufgaben im Zusammenhang

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