Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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datenschutzrechtlichen Verbesserungen, etwa bei der
Feststellung der Identität der Gesuchten, geführt hat. Bei
Redaktionsschluss lag mir ein erster Entwurf eines Suchdienstedatenschutzgesetzes vor, der aber noch nicht mit
den Ressorts und den beteiligten Organisationen erörtert
worden ist.

5.5

Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk

Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) ist meinen bereits früher erhobenen Forderungen (s. auch 11. TB
S. 18 f., 12. TB S. 25), Regelungen für den Einsatz von
DV-Systemen zu schaffen und ein IT-Konzept zu erstellen,
nachgekommen. Darüber hinaus hat sie inzwischen die
Anwendersoftware „THWin“ entwickelt, die ein fester Bestandteil der EDV auf allen Arbeitsebenen des THW geworden ist. Im Rahmen eines Beratungs- und Kontrollbesuchs habe ich den Einsatz dieser Software, insbesondere
unter dem Aspekt der Verwaltung der personenbezogenen
Daten der beim THW tätigen Helfer, sowohl bei der Leitung des THW als auch bei einem Landesverband, einem
Geschäftsführer und einem Ortsverband geprüft. Nur bei
wenigen Einzelanwendungen musste ich Verbesserungen
anregen, für die inzwischen Lösungen gefunden worden
sind. Insgesamt sehe ich die Rechte der Helfer in dem vom
THW eingesetzten Verfahren „THWin“ gewahrt.

5.6

Wer nimmt künftig die datenschutzrechtliche Kontrolle der Bundesdruckerei wahr?

Die Bundesdruckerei GmbH nimmt bei der Herstellung
personalisierter Dokumente (z. B. Personalausweise,
Reisepässe) eine wichtige Rolle wahr, über die ich wiederholt berichtet habe (zuletzt 17.TB Nr. 5.10). Seit Juli
1994 ist sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
deren Anteile zu 100 % der Bundesrepublik Deutschland
gehören. Bei derartigen Besitzverhältnissen habe ich stets
die Auffassung vertreten, dass ich nach § 2 Abs. 1 und 3
i. V. m. §§ 24 Abs. 1 und 26 Abs. 3 BDSG für die datenschutzrechtliche Kontrolle und Beratung der Bundesdruckerei GmbH weiterhin zuständig bin. Diese Aufgaben habe ich seitdem auch wahrgenommen.
Als sich im Laufe des Jahres 2000 andeutete, dass die
Bundesrepublik Deutschland ihre Anteile zu veräußern
beabsichtigt, habe ich das BMI auf die Probleme aufmerksam gemacht, die sich aus datenschutzrechtlicher
Sicht ergeben können, wenn die Bundesdruckerei GmbH
an ein privates Unternehmen verkauft werden sollte. Insbesondere wollte ich mir Klarheit über den künftigen Umfang meiner Kontrollkompetenz verschaffen. Sie wäre
weiterhin gegeben, wenn die Bundesdruckerei GmbH, die
dann zwar als eine nicht-öffentliche Stelle im Sinne des
BDSG, zumindest in den Bereichen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (Herstellung der Personalausweise, Pässe und Führerscheine), anzusehen
wäre, auch hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen würde.

Drucksache 14/5555

Auf meine Anfrage hat mir das BMI mitgeteilt, dass die
Bundesdruckerei GmbH nach seiner Auffassung in diesen
Bereichen keine derartigen Aufgaben wahrnimmt. Diese
Rechtsauffassung würde bedeuten, dass die Daten aller
Personen, für die die Bundesdruckerei GmbH eines der
oben genannten Dokumente herstellt, künftig einem rein
privatrechtlich tätigen Unternehmen zugeleitet würden.
Eingaben und meine langjährigen Kontakte zur Bundesdruckerei GmbH haben aber gezeigt, dass die Bürger sich
in hohem Maße um einen an den gesetzlichen Vorgaben
ausgerichteten Umgang mit ihren besonders schützenswerten Daten, die der Bundesdruckerei GmbH anvertraut
werden, besorgt sind. Durch meine Beratungen und Kontrollen, aber auch durch frühzeitige Beteiligungen seitens
der Bundesdruckerei GmbH, habe ich erreichen können,
dass bei der Herstellung der in Rede stehenden Ausweisdokumente ein hoher datenschutzrechtlicher Standard
gewahrt ist. Dies muss auch in Zukunft sichergestellt
bleiben.
Anfang Dezember 2000 ist die Bundesdruckerei GmbH
an ein privates ausländisches Unternehmen verkauft worden. Das BMI geht inzwischen davon aus, dass sich meine
Kontrollbefugnis lediglich auf die ordnungsgemäße Speicherung der Seriennummern der hergestellten Dokumente, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben zentral bei der
Bundesdruckerei GmbH erfasst werden, beschränkt.
Demgegenüber halte ich an meiner umfassenden Kontrollzuständigkeit fest. Zum einem sehe ich die Tätigkeiten der Bundesdruckerei GmbH im Zusammenhang mit
der Herstellung von Personaldokumenten als Vorbereitung hoheitlicher Aufgaben. Zum anderen bleibt die Bundesdruckerei GmbH auch nach Änderung der Eigentumsverhältnisse für alle Bundesländer tätig (§ 2 Abs. 3 Nr. 1
BDSG). Zur Wahrung der Rechte der betroffenen Bürger
gebietet dies zwingend eine einheitliche Datenverarbeitung, deren Kontrolle wie bislang durch mich wahrzunehmen ist. Das BMI habe ich über meine Auffassung unterrichtet.

5.7

Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes – MRRG –

Das BMI bereitet mit dem Entwurf eines 3. Gesetzes zur
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes eine Novellierung des Melderechts vor.
In diesem Zusammenhang habe ich insbesondere die bisher praktizierte Auskunftserteilung im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft kritisiert. Von wenigen gesetzlichen Ausnahmeregelungen (u. a. Gefahr für Leben,
Gesundheit und persönliche Freiheit) abgesehen, kann der
Betroffene zur Zeit nicht verhindern, dass seine personenbezogenen Daten bei dieser Auskunftsart an jedermann herausgegeben werden. Ich fordere daher für den
Bürger ein Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der einfachen
Melderegisterauskunft. Dabei darf nicht danach unterschieden werden, ob die Melderegisterauskunft in herkömmlicher oder in elektronischer Form an die Meldebehörde gerichtet wird. Nur dann sehe ich den Schutz der

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