Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
– 39 –
die zuständigen Gremien, nämlich die Ratsarbeitsgruppe
Schengener Informationssystem und der Art. 36-Ausschuss, keine Bedenken haben und somit die Zustimmung
der anderen EU-Mitgliedstaaten auf fachlicher Ebene erteilt ist. Das BAFl hat daraufhin am 1. Juli 2000 den absprachegemäß bis zum 31. März 2001 befristeten Probebetrieb aufgenommen. Die anschließende Auswertung
wird zeigen, ob die vom BAFl prognostizierten Verfahrensvorteile für die Bundesrepublik Deutschland eintreten
werden.
5.2.2
Projekt IT-2000 im BAFl
Das BAFl setzt seit 1985 zur Unterstützung der Verfahrensabläufe bei der Entscheidung über die Asylanträge die
elektronische Datenverarbeitung ein. Das bislang verwendete Datenbanksystem ASYLON, dessen Kapazität nahezu erschöpft ist, soll künftig durch das System IT-2000
ersetzt werden. Damit soll sowohl ein Dokumentenmanagement- als auch ein sog. Workflowsystem eingerichtet
werden, mit dem vor allem das „papierarme Büro“ angestrebt wird. Im Jahr 1999 sind u. a. die Konzepte für
die Übernahme der Daten des bisherigen Datenbanksystems in die neue Datenbank (Migration), Datenmodellierung und Gesamtdesign entwickelt worden; derzeit wird
ein Prototyp getestet. Es ist vorgesehen, sämtliche Dokumentvorlagen im zentralen Rechenzentrum in Nürnberg
vorzuhalten und allen Anwendern bedarfsorientiert zur
Verfügung zu stellen (s. Abb. 2). Nach erfolgreichem
Wirkbetrieb in der Außenstelle Dortmund soll das Verfahren in allen Außenstellen eingesetzt werden. Dabei wird
die Übernahme der gesamten Anwendung des bisherigen
Systems ASYLON auch aus datenschutzrechtlicher Sicht
von zentraler Bedeutung sein. Ich habe das Projekt
IT-2000 schon frühzeitig beratend begleitet und mich
mehrfach über die Verfahrensfortschritte vor Ort informiert. Ich gehe davon aus, dass im Jahr 2001 in ausgewählten Bereichen mit dem Echtbetrieb begonnen wird.
5.2.3
Europäisches daktyloskopisches Fingerabdrucksystem zur Identifizierung
von Asylbewerbern – EURODAC –
In meinem 17. TB habe ich ausführlich über die Regelungen des geplanten Europäischen daktyloskopischen Fingerabdrucksystems zur Identifizierung von Asylbewerbern
berichtet (Nr. 5.7). Das seinerzeit dargestellte Verfahren zur
Einführung von EURODAC sah zunächst den Abschluss
einer Konvention des Europarats, eines Zusatzprotokolls
sowie der erforderlichen Durchführungsbestimmungen
vor. Inzwischen sind die ursprünglich getrennt vorgesehenen Regelungen in einer einheitlichen EURODAC-Verordnung zusammengefasst worden. Inhaltlich haben sich aus
dieser Entwicklung aus meiner Sicht keine gravierenden
Änderungen ergeben.
Die EURODAC-Verordnung ist am 15. Dezember 2000
in Kraft getreten (Verordnung (EG) Nr.2725/2000 des Rates vom 11.12.2000 – Abl. EG L 316 vom 15.12.2000) ;
sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Die
praktische Arbeit kann EURODAC aber erst dann aufnehmen, wenn alle Mitgliedstaaten die technischen Vo-
Drucksache 14/5555
raussetzungen zur Umsetzung und Anwendung von EURODAC geschaffen haben. Dies wird noch etwa zwei
Jahre dauern.
5.3
Datenschutz beim Sprachtest im
Aussiedleraufnahmeverfahren
Wer einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler stellt,
hat auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nachzuweisen, dass er die deutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrscht und sie muttersprachlich oder durch den Gebrauch als bevorzugte
Umgangssprache in der Familie erlernt hat. Dieser Nachweis erfolgt durch einen Sprachtest, der an ausgewählten
deutschen Auslandsvertretungen überwiegend durch Mitarbeiter des BVA durchgeführt wird. Dabei werden in
nicht unerheblichem Umfang personenbezogene Daten
der Betroffenen erhoben und verarbeitet. Den Umgang
mit diesen Daten habe ich an zwei Auslandsvertretungen
in Russland geprüft. Dabei habe ich mich im wesentlichen
auf den vom BVA entwickelten „Wegweiser für Sprachtester“ gestützt. Der Test soll dem Sprachtester einen Eindruck vermitteln, ob der Betroffene in der Lage ist, eine
zwanglose Unterhaltung unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Sprachweitergabe in seinem
Herkunftsland in deutscher Sprache zu führen. Das Gespräch bewegt sich weitgehend in Themenkreisen aus
dem persönlichen Umfeld des Antragstellers oder in seinen Alltagssituationen. Über den Ablauf des Sprachtests
fertigt der Tester ein Anhörungsprotokoll. Es enthält alle
in den Themenblöcken gestellten Fragen sowie die wortgetreue Wiedergabe der Antworten des Antragstellers.
Dieses Protokoll verbleibt nicht in der Auslandsvertretung, sondern wird Bestandteil der beim BVA geführten
Akte des Antragstellers.
Die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten
der Teilnehmer an Sprachtests im Rahmen des Aussiedleraufnahmeverfahrens bei den von mir geprüften Stellen
trägt den datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung. Dabei bewerte ich insbesondere die Vorgaben des
BVA für die Durchführung der Sprachtests als sachgerecht und mit den datenschutzrechtlichen Belangen der
Betroffenen vereinbar.
5.4
Kommt ein Suchdienstedatenschutzgesetz?
Seit geraumer Zeit fordere ich gesetzliche Regelungen für
die Aufgabenwahrnehmung durch den DRK-Suchdienst
und den Kirchlichen Suchdienst (vgl. 13. TB Nr. 5.11).
Erfreulicherweise hatte die Bundesregierung im Einklang
mit meinen Empfehlungen im Sommer 1998 ihre Bereitschaft erklärt, die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Suchdienste sobald wie möglich
gesetzlich zu regeln. In Erwartung dieses Gesetzesentwurfs habe ich mir bei beiden Suchdiensten einen Eindruck über den aktuellen Stand der Datenverarbeitung verschafft. Dabei habe ich mich davon überzeugen können,
dass der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zu