Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
– 227 –
Drucksache 14/5555
Anlage 23 (zu Nr. 11.2)
Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 10. Oktober 2000
zur Auftragsdatenverarbeitung durch das Bundeskriminalamt
Im Rahmen der Neukonzeption des polizeilichen Informationssystems INPOL ist geplant, neben bundesweit
verfügbaren Verbunddaten auch Landesdatenbestände im
Wege der Auftragsdatenverarbeitung logisch getrennt in
der INPOL-Datenbank zu speichern. Zudem sollen aufgrund bilateraler Absprachen landesspezifische Informationen in bestimmtem Umfang gespeichert werden können und ebenso gegenseitige Zugriffe einzelner Länder
auf die Datenbestände ermöglicht werden.
§ 2 Abs. 5 des Bundeskriminalamtgesetzes lässt grundsätzlich eine Unterstützung der Länder bei deren Datenverarbeitung auf Ersuchen, also in Einzelfällen, zu. Diese
Vorschrift kann auch herangezogen werden, wenn aufgrund besonderer Dringlichkeit, wie gegenwärtig bei der
Realisierung von INPOL-neu, eine zeitlich befristete Auftragsdatenverarbeitung von Landesdaten geplant ist.
Hierzu sind Ende vergangenen Jahres entsprechende Beschlüsse des Arbeitskreises II und der Innenministerkonferenz gefasst worden.
Diese Entwicklung birgt aus der Sicht der Datenschutzbeauftragten die Gefahr, dass weitere Beschlüsse folgen
werden, die die dauerhafte Speicherung von Landesdaten
beim BKA begründen; bereits jetzt sind Tendenzen deutlich, die zentralisierte Speicherung der Daten auch zur Erleichterung der gegenseitigen Zugriffe auf Landesdaten
zu nutzen.
Die Notwendigkeit der zentralen Datenspeicherung beim
Bundeskriminalamt wird im wesentlichen mit Kostenund Zeitargumenten begründet. Diese sind jedoch aus da-
tenschutzrechtlicher Sicht nicht geeignet, eine Erweiterung der zentralen Datenverarbeitung beim Bundeskriminalamt zu begründen.
Die dauerhafte zentrale Datenhaltung beim BKA würde
die informationelle Trennung von Landesdaten und Verbunddaten aufweichen; die in § 2 Abs. 1 BKA-Gesetz statuierte Schwelle, dass nur Daten über Straftaten von länderübergreifender, internationaler oder sonst erheblicher
Bedeutung beim BKA verarbeitet werden dürfen, würde
schleichend umgangen.
Eine dauerhafte zentrale Landesdatenhaltung beim Bundeskriminalamt beinhaltet eine neue, bei der augenblicklichen Rechtslage unakzeptable Qualität polizeilicher Datenverarbeitung.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
fordern dazu auf, die für die Datenverarbeitung beim Bundeskriminalamt gesetzlich gezogenen Grenzen strikt zu
beachten. Sie appellieren an die Innenminister/-senatoren
von Bund und Ländern, an den bisherigen Beschlüssen
festzuhalten und die Polizeien der Länder, wie ursprünglich geplant, aufzufordern, unverzüglich eigene Datenverarbeitungsverfahren zu entwickeln. Bis zur Realisierung dieser Verfahren könnte allenfalls eine übergangsweise Lösung als Auftragsdatenverarbeitung unter Wahrung datenschutzrechtlicher Anforderungen ermöglicht
werden. Daneben steht das Angebot des Bundeskriminalamtes, kostenlos Software von INPOL-neu zur Verfügung
zu stellen. Diese Lösung würde auch das vorgetragene
Kostenargument entkräften.