Drucksache 14/5555

– 216 –

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Anlage 13 (zu Nr. 2.4)

Entschließung der 58. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
vom 7./8. Oktober 1999 zum
Beschluss des Europäischen Rates zur Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Der Europäische Rat hat anlässlich seiner Zusammenkunft am 4. Juni 1999 in Köln die Ausarbeitung einer
Charta der Grundrechte der Europäischen Union beschlossen. In dem Ratsbeschluss heißt es: „Im gegenwärtigen Entwicklungszustand der Union ist es erforderlich,
eine Charta dieser Rechte zu erstellen, um die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Tragweite für
die Unionsbürger sichtbar zu verankern“.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
unterstützen nachhaltig die Initiative des Europäischen
Rates zur Ausarbeitung einer europäischen Grundrechtscharta. Sie fordern Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat auf, sich für die Einfügung eines Grundrechts auf
Datenschutz in den zu schaffenden Katalog europäischer
Grundrechte und dessen Verankerung in den Verträgen
der Europäischen Union einzusetzen. Damit würde der

herausragenden Bedeutung des Datenschutzes in der Informationsgesellschaft Rechnung getragen.
Die europäische Datenschutzrichtlinie verpflichtet die
Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Schutzes der
Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere des
Schutzes der Privatsphäre (Art. 1 Abs. 1). Die Datenschutzbeauftragten weisen darauf hin, dass einige europäische Länder ein Datenschutzgrundrecht in ihre Verfassung aufgenommen haben; in einigen anderen Ländern
wurde ihm durch die Rechtsprechung Grundrechtsgeltung
zuerkannt. In Deutschland wird das vom Bundesverfassungsgericht aus dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1
i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitete Grundrecht auf Datenschutz als solches von zahlreichen Landesverfassungen ausdrücklich erwähnt.

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