Drucksache 14/5555

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barkeit der Funktionsdoppelungstheorie auf das ausländische Liaisonpersonal nach wie vor unterschiedliche Auffassungen. Ich habe daher das BMI gebeten,
diese Frage auch unter Einbeziehung der für das
Dienstrecht zuständigen Fachabteilung nochmals zu
prüfen. Da mir bei Redaktionsschluss die erbetene
Stellungnahme noch nicht vorlag, werde ich erneut
berichten.
4. In meinem 17. TB (Nr. 5.5) habe ich über den Entwurf
eines Artikelgesetzes zur Änderung des AZR-Gesetzes und zur Einrichtung einer Warndatei berichtet
und Kritik an einzelnen Vorschriften des geplanten
Warndateigesetzes geübt. Der Gesetzentwurf wurde
in der vergangenen Legislaturperiode nicht weiterverfolgt. In dieser Legislaturperiode hat die
CDU/CSU-Fraktion einen Gesetzentwurf zur Änderung des Ausländerzentralregisters und zur Einrichtung einer Warndatei eingebracht, der am 11. Mai
2000 im Deutschen Bundestag abgelehnt worden ist.
5. Seit meinem 17. TB (Nr. 5.12) ist keine Änderung
der rechtlichen Situation oder der Praxis zum
Ablauf der Datenerhebung und Recherche im
Zusammenhang mit der Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland eingetreten. Im Hinblick auf die Deregulierungsbestrebungen
der Bundesregierung habe ich in der Zwischenzeit
gegenüber dem BMI mein Verständnis signalisiert, in
dieser Frage auf eine normative Regelung zu verzichten. Gleichzeitig habe ich jedoch klargestellt,
dass es aus meiner Sicht erforderlich erscheint, zumindest eine abgestimmte und verbindliche Verfahrensregelung mit den Ländern zu treffen, um eine
Datenbeschaffung auf Vorrat zu unterbinden. Die bisherige Verfahrensweise der parallelen Prüfung von
„Verdiensten“ und „Würdigkeit“ führt nämlich unweigerlich zu Datensammlungen, die zunächst nicht
benötigt werden. Es werden Daten zur Würdigkeit eines zur Ordensverleihung Vorgeschlagenen bis hin zu
einer Abfrage bei der BStU gesammelt, ohne zu diesem Zeitpunkt zu wissen, ob dessen Verdienste den
Anforderungen für die beabsichtigte Ehrung genügen. Das BMI hat mir inzwischen mitgeteilt, dass es
in Absprache mit dem Bundespräsidialamt die Frage
einer Systematisierung und Stufung der Prüfung aufgreifen will.
6. In meinem 17. TB (Nr. 7.4) habe ich nach dem damaligen Sachstand die Erwartung geäußert, dass die
Steuerdaten-Abruf-Verordnung in absehbarer Zeit
erlassen wird. Zu einem im September 1999 vorgelegten Entwurf habe ich dem BMF einige Änderungsvorschläge unterbreitet. Das BMF hat mir
jedoch nunmehr mitgeteilt, dass aufgrund eingegangener Stellungnahmen der Länder und Gemeinden
und insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Handhabung der bisherigen Verwaltungsregelung zum Abruf der Steuerdaten in den Ländern eine
erneute Überarbeitung des Entwurfs erforderlich sei.
Ab Beginn des Jahres 2001 werde sich eine Arbeits-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
gruppe hiermit beschäftigen. Der Erlass der Steuerdaten-Abruf-Verordnung verzögert sich somit leider
weiterhin.

7. In meinem 17. TB (Nr. 7.6.2) habe ich über Probleme
berichtet, die sich aus der Umsetzung der „Schwarze
Liste-Verordnung“ für Marktbeteiligte ergeben, auf
die diese Verordnung (noch) nicht anzuwenden ist,
weil zwar Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden,
diese aber den Schwellenwert von 100 000 EURO zumindest zunächst nicht überschreiten. Die datenverarbeitungstechnischen Probleme einer entsprechenden Datei sind mit dem BMF erörtert und
überwiegend geklärt. Keine Einigung konnte jedoch
bisher in der Frage erzielt werden, ob ein direkter Zugriff auf die Daten dieser Marktbeteiligten auch notwendig ist, solange diese nicht wegen Erreichens des
Schwellenwertes in die „Schwarze Liste“ übernommen worden sind. Die vom BMF vorgetragenen
Gründe sind weiterhin nicht überzeugend. Die Erörterung mit dem BMF wird fortgesetzt.
8. Die Privatsphäre – auch das Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis – lässt sich allein durch Rechtsvorschriften nicht ausreichend schützen. Daher
habe ich wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, Kryptographie als „Schlüsseltechnik“ für
die Informationstechnik einzusetzen (s. 17. TB
Nr. 8.10).
Damals musste befürchtet werden, dass auf Betreiben
staatlicher Sicherheitsbehörden in Deutschland
das Recht auf freie Verfügbarkeit von Verschlüsselungsprodukten eingeschränkt würde. Inzwischen hat
die Bundesregierung jedoch mit dem Eckpunktepapier vom 2. Juni 1999 dargelegt, dass auch künftig
Verschlüsselungsverfahren und -produkte ohne
Restriktion entwickelt, hergestellt, vermarktet und
genutzt werden dürfen. Das Papier ist unter
http://www.bmwi.de/Homepage/Presseforum/pressemitteilungen/1999/0602prm1.jsp nachzulesen.
Das war ein erster Schritt in die richtige Richtung, der
auch in einer Entschließung zu den Eckpunkten der
deutschen Kryptopolitik auf der 58. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
am 7./8. Oktober 1999 ausdrücklich begrüßt wurde
(s. Anlage 18).
9. In meinem 17. TB (Nr. 10.1.5.3) habe ich über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 90 TKG
berichtet und Bedenken gegen die zu weite Festlegung des Kreises der Verpflichteten geltend gemacht.
Insbesondere habe ich kritisiert, dass nach dem Gesetzeswortlaut auch sämtliche Betreiber von Corporate Networks betroffen sind, zu denen u. a. Nebenstellenanlagen in Krankenhäusern und Betrieben
zählen, soweit sie ihre Anschlüsse den Patienten bzw.
Mitarbeitern für eine private Nutzung zur Verfügung
stellen. Auf meinen Vorschlag, die Vorschrift des
§ 90 TKG insoweit einengend zu ändern, hatte mir
das BMWi seinerzeit mitgeteilt, über die Einbezie-

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