Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Ein besonders kritischer Punkt war die Weitergabe von
Daten aus Nachsendeanträgen nach § 29 Abs. 2 PostG an
Wettbewerber. Dazu hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung –
Entwurf eines Postgesetzes (BT-Drs. 13/7774) – gebeten,
„im weiteren Gesetzgebungsverfahren in den § 28 Abs. 2
(jetzt § 29 Abs. 2), in den § 41 oder in die nach § 41 Abs. 1
zu erlassende Datenschutzverordnung eine Bestimmung
aufzunehmen, nach der Informationen über Adressänderungen an andere Anbieter von Postdienstleistungen nur
mit Einwilligung der betroffenen Postkunden weitergegeben werden dürfen“. Die Bundesregierung hat in ihrer
Gegenäußerung zugesichert, dass dieses Anliegen „im
Rahmen der nach § 41 Abs. 1 zu erlassenden Datenschutzverordnung Berücksichtigung finden“ wird. Das ist
auch drei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Postgesetzes
noch nicht erfolgt, obwohl die Regelung in § 29 Abs. 2
PostG dringend der Präzisierung bedarf. Deshalb sind bei
der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation mittlerweile von mehreren Wettbewerbern Anträge
auf Schlichtung gestellt worden, nachdem es zwischen
dem marktbeherrschenden Unternehmen und diesen Mitbewerbern nicht zu vertraglichen Vereinbarungen gekommen war. Neben unterschiedlichen Preisvorstellungen
sind insbesondere die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen einer Weitergabe der Nachsendeadressen umstritten. Der Regulierungsbehörde liegen dazu als Entscheidungshilfen nur die Absichtserklärungen aus dem
Gesetzgebungsverfahren vor. An der gebotenen Umsetzung durch eine Novellierung der PDSV fehlt es aber, so
dass die zeitnahe Umsetzung des im Postgesetz ausgedrückten Willen des Gesetzgebers dadurch verhindert, zumindest aber erschwert wird.
In zähen Verhandlungen zwischen der Regulierungsbehörde, der Deutschen Post AG und mir konnte zwar
eine Lösung erarbeitet werden. Dies löst aber nicht die
Fälle der nur vorübergehenden Nachsendung und macht
eine Regelung in der Verordnung nicht entbehrlich. Darüber hinaus müssen auch zu weiteren Sachverhalten Regelungen in einer neu zu erarbeitenden PDSV getroffen werden.
n

n

n

n

Drucksache 14/5555

– 171 –

Für Pressepost, die aus Kostengründen nicht nachgesandt wird, fehlt eine praktikable Regelung für die Information der Verlage über Adressänderungen ihrer
Abonnenten.
Für im Postlauf eines Unternehmens aufgefundene
Sendungen eines anderen Unternehmens ist zu regeln,
ob und zu welchen Zwecken das auffindende Unternehmen die Anschriften des Absenders und des Empfängers verwenden darf.

lefonbuch-CD-ROM bei Brief- und Frachtpostermittlungsstellen), der sinnvoll und aus Sicht der Unternehmen beinahe unentbehrlich ist, verstößt zum Teil gegen
die noch geltenden Regelungen der PDSV.
n

Darüber hinaus fehlen datenschutzrechtliche Regelungen für den Einsatz von modernen Technologien in der
Zustellung, zum Beispiel zum Einsatz von automatisierten Verfahren zur Steuerung und Überwachung des
Sendungslaufs und zum Verbleib der dabei verarbeiteten Daten.

Das Fehlen der notwendigen Regelungen zu diesen und
weiteren Sachverhalten führt dazu, dass der Wille des Gesetzgebers – den Wettbewerb unter den Postunternehmen
zu eröffnen und mit dem Wettbewerbsdruck die rationelle
Leistungserbringung zu fördern – zur Zeit nicht im gewollten Maße umgesetzt werden kann. Nunmehr hat das
BMWi auf meine Kritik reagiert und Ende 2000 mit den
Arbeiten an einem Verordnungsentwurf begonnen.

29.2

Neue Unternehmen am Postmarkt

Durch die Liberalisierung des Postmarktes zum 1. Januar
1998 sind inzwischen mehr als achthundert neue Unternehmen entstanden, die bundesweit, landesweit oder innerhalb ihrer Stadtgrenzen geschäftsmäßig Postdienstleistungen anbieten. Ich habe in den letzten zwei Jahren
den jungen Unternehmen im Rahmen meiner Beratungsund Kontrollaufgabe Hilfestellungen zu datenschutzrechtlichen Themen gegeben. Dabei stand die Beratung
der Postdienstunternehmen im Vordergrund.
Den Unternehmen waren bereits durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post mit den Lizenzunterlagen erste Informationen zur Beachtung des
Postgeheimnisses und zum Datenschutz übersandt worden. Aber die postspezifischen datenschutzrechtlichen
Regelungen des Postgesetzes und der Postdienstunternehmen-Datenschutzverordnung waren überwiegend nicht
bekannt. Dies habe ich zum Anlass genommen, die Unternehmen hierüber zu beraten und zusammen mit der Regulierungsbehörde ein Merkblatt „Postgeheimnis und Datenschutz“ zu entwickeln, das den Unternehmen künftig
zur Verfügung gestellt wird. Das Merkblatt sowie das
Muster einer Verpflichtungserklärung zur Wahrung des
Postgeheimnisses und des Datengeheimnisses sind als
Anlagen 31 und 32 abgedruckt.

Es ist zu regeln, wie Postdienstunternehmen mit Postsendungen für Verstorbene verfahren dürfen. Dabei
ist fraglich, ob Hinterbliebene einen Nachsendeantrag
stellen können und wie sie gegenüber den Postdienstunternehmen die Berechtigung zum Empfang der Postsendungen des Verstorbenen nachweisen müssen.

Denn den Postdienstunternehmen war häufig noch nicht
bekannt, dass die Mitarbeiter wegen des täglichen Umgangs mit besonders sensiblen Daten sowohl auf das Datengeheimnis als auch auf das mit Geld- und Freiheitsstrafe
bewehrte Postgeheimnis verpflichtet sein sollten. Vereinzelt bestand auch Unsicherheit darüber, wann im Unternehmen ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt
werden muss. Dies und auch die Aufgaben, die organisatorische Stellung und die Bekanntmachung des betrieblichen
Datenschutzbeauftragten im Unternehmen wurde den Verantwortlichen der Postdienstunternehmen erläutert.

Der Einsatz von Arbeitshilfen zur Ermittlung einer
zustellfähigen Anschrift (z. B. Telefonbücher oder Te-

Auf Grund der in den letzten zwei Jahren gewonnenen Erkenntnisse gehe ich insgesamt von einer datenschutzge-

Select target paragraph3