Drucksache 14/5555

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DIHT zum Anlass genommen, nicht nur auf die fehlende
Rechtsgrundlage für die 1998 gemachten Datenabgleiche
hinzuweisen, sondern auch darauf, dass der Deutsche
Bundestag die Bundesregierung anlässlich der Beratungen zu meinem 14. TB mit Beschluss vom 22. Juni 1995
aufgefordert hat, „vor Einrichtung von Datenabgleichverfahren jeweils zu prüfen, ob sie im Interesse des Gemeinwohls zur Erreichung eines konkreten Zieles erforderlich
und verhältnismäßig sind“ (BT-Plenarprotokoll 13/44,
S. 3630, i. V. m. der Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 13/1636, S. 3 Nr. 1 Satz 1).
Die von mir wegen des Ergebnisses erbetene erneute Bewertung durch die Beteiligten führte dazu, dass die BA
mit Erlass vom 10. Mai 1999 die Arbeitsämter anwies, das
Datenabgleichverfahren mit den Kammern nicht mehr
durchzuführen. Auch die IHK haben das Datenabgleichverfahren aufgegeben.

20.9

Datenabgleich zwischen Arbeitsamt
und Bundesamt für Finanzen

In meinem 17. TB (Nr. 20.2) hatte ich mich mit der Zulässigkeit des Datenabgleichs der von den Arbeitsämtern im
Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei Arbeitslosenhilfeempfängern erhobenen Angaben über die Anzahl ihrer
Freistellungsaufträge mit der Anzahl ihrer beim BfF
tatsächlich gespeicherten Freistellungsaufträge befasst.
Damals habe ich wegen der von den Arbeitsämtern erwirkten beträchtlichen Einsparungen und im Hinblick auf
die erwartete Präventivwirkung des Abgleichverfahrens
ein überwiegendes Allgemeininteresse an dem Datenabgleich als gegeben angesehen und diesen als zulässig beurteilt. Die mir im Berichtszeitraum auf meine Bitte vom
BMA erneut zur Verfügung gestellten Zahlen bestätigen
meine Bewertung.
Nach Mitteilung des BMA wurden von den Arbeitsämtern
im Bundesgebiet in der Zeit vom 1. Januar bis zum
30. Juni 2000 insgesamt 59.218 Zahlungsnachweise mit
Angaben aus dem Datenabgleich mit dem BfF ausgewertet. In 19.688 Fällen, d. h. bei einem Anteil von rund 33 %,
waren vorhandene Vermögen nicht angegeben worden.
In 4.487 Fällen wurden Bewilligungsbescheide wegen
nachträglicher Berücksichtigung von Vermögen oder
Einkommen (Kapitalerträgen) nach § 45 SGB X aufgehoben. Hieraus ergab sich an eingesparten Leistungen und
Sozialversicherungsbeiträgen ein Gesamtbetrag von
39,17 Mio. DM. Weitere Einsparungen ergaben sich daraus, dass in dieser Zeit aufgrund der Nachfragen der Arbeitsämter bundesweit 187 Anträge auf Arbeitslosenhilfe
zurückgezogen wurden.
Die mir vom BMA diesmal mitgeteilten Einsparung durch
Aufhebung von Bewilligungsbescheiden liegt zwar unter
derjenigen, über die ich in meinem 17. TB berichtet habe
(84,7 Mio. DM), auch wenn man berücksichtigt, dass sie
sich diesmal auf ein halbes und nicht auf ein dreiviertel Jahr
bezieht. Der Rückgang der Einsparung dürfte zu einem
großen Teil darauf zurückzuführen sein, dass das von der
BA herausgegebene Merkblatt für Bezieher von Arbeitslo-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

senhilfe ausführlich auf den Datenabgleich mit den dem
BfF zu Freistellungsaufträgen vorliegenden Daten hinweist. Dennoch ist die im ersten Halbjahr 2000 aufgrund
des Datenabgleichs erzielte Einsparung immer noch durchaus beträchtlich. Auch im Hinblick darauf, dass bei rund einem Drittel der ausgewerteten Zahlungsnachweise vom
Arbeitslosenhilfeempfänger zunächst nicht angegebene
Vermögen festgestellt wurden, sehe ich nach wie vor ein
überwiegendes Allgemeininteresse an dem Datenabgleich
als gegeben an, hinter dem das Interesse des Einzelnen
zurücktreten muss, dass das BfF dort zu seinen Freistellungsaufträgen gespeicherte Daten nicht übermittelt.
Im Berichtszeitraum ist § 45d EStG, der dem Datenabgleich zwischen den Arbeitsämtern und dem BfF zugrunde liegt, geändert worden. Nunmehr darf das BfF
nicht nur der BA (für die Arbeitsämter), sondern allen
Sozialleistungsträgern die bei ihm über die Freistellungsaufträge der jeweils Betroffenen gespeicherten Daten mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. Vor
dem Hintergrund meiner Bewertung der Mitteilungen des
BfF an die Arbeitsämter konnte ich mich der Notwendigkeit nicht verschließen, die anderen Sozialleistungsträger
in die bisherige Regelung mit einzubeziehen, soweit es
um gleichgelagerte Prüfungen der Einkommens- oder
Vermögensverhältnisse der Betroffenen geht. Auch die
nunmehr zusätzliche Angabe der freigestellten Kapitalerträge und der Kreditinstitute und sonstigen Stellen, denen die Freistellungsaufträge erteilt worden sind, halte ich
im Hinblick auf die Erfordernisse der Praxis für vertretbar.
Soweit ich in meinem 17. TB (Nr. 20.2) auf die Notwendigkeit hingewiesen hatte, den für die Mitteilungen des
BfF an die BA erforderlichen Datenabgleich gesetzlich zu
regeln, ist dies – bezogen auf alle Sozialleistungsträger –
mit der Neufassung des § 45d EStG erfolgt.

21

Krankenversicherung

21.1

Gesundheitsreform

In den Jahren 1999 und 2000 habe ich mich in besonderem Maße mit Gesetzgebungsvorhaben im Bereich der
Gesundheitsreform befasst. Bundesregierung und die
Fraktionen der Regierungsparteien haben im Sommer
1999 inhaltsgleiche Entwürfe eines Gesetzes zur Reform
der Gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000
(GKV–Gesundheitsreform 2000) vorgelegt (vgl. BT–Drs.
14/1245 und 14/1721). Vorrangiges Ziel dieser Entwürfe
war, die Kosten im Gesundheitswesen zu begrenzen und
gleichzeitig – weiterhin – eine gute Versorgung der Patienten sicherzustellen. In den Gesetzentwürfen waren
Regelungen enthalten, die in das Recht der Versicherten
auf informationelle Selbstbestimmung stark eingegriffen
hätten, ohne die Prinzipien der Erforderlichkeit und der
Verhältnismäßigkeit zu wahren. Falls das Gesetz in der

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