Art der übermittelten Informationen
Im Rahmen der Kontrollen wurden hauptsächlich Informationen zum Auffinden der ausgeschriebenen Person (285), zu Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle (275), sowie zum Reiseweg
und -ziel (199) übermittelt. Des Weiteren erhielt die ausschreibende Behörde Informationen
zum benutzten Fahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder benutzten Container (193), zu
Begleitpersonen, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit
den betreffenden Personen in Verbindung stehen (175), zu mitgeführten Sachen (27) sowie
zu den Umständen des Auffindens der Person (29).
Bei den sechs Ausschreibungen des BND – hierbei handelte es sich um sechs unterschiedliche Personen, zu denen der BND teilweise mehrfache Treffer verzeichnete – wurden Informationen zum Auffinden der ausgeschriebenen Person (6), zu Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle (6), zum Reiseweg und -ziel (5), zum benutzen Fahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug
oder benutzter Container (4) sowie zu Begleitpersonen, bei denen begründeterweise davon
ausgegangen werden kann, dass sie mit den betreffenden Personen in Verbindung stehen (3),
übermittelt.
Tab. 14: Art der bei den Zufallskontrollen übermittelten Informationen
Art der übermittelten Informationen
BfV
(n=157)
BND
(n=133)
BAMAD
(n=1)
Gesamt
(n=291)
Ort, Zeit oder Anlass der
Kontrolle
143
131
1
275
Auffinden der Person
151
133
1
285
Reiseweg und -ziel
100
98
1
199
Begleitpersonen
98
77
-
175
Benutztes Fahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug
oder benutzter Container
82
110
1
193
Umstände des Auffindens
der Person
56
16
-
72
Mitgeführte Sachen
93
28
-
121
Gesamt
723
593
4
1.320
Phänomenbereiche
In den allermeisten Fällen nutzte das BfV die Möglichkeit gemäß § 17 Abs. 3 BVerfSchG dazu,
Informationen über Personen bzw. Sachen im Bereich Islamismus (265) bzw. Ausländerextremismus (43) zu gewinnen. Eine untergeordnete Rolle spielten dagegen die Bereiche Proliferation und Spionage (2) sowie Rechts- und Linksextremismus (4).
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