das InGFA nicht möglich war, da die Beweismittel nicht Bestandteil der zur Verfügung
gestellten Unterlagen waren.247
Anhand der Sachverhaltsdarstellungen ließ sich erkennen, dass im Vorfeld einer solchen
Maßnahme bereits verschiedene nachrichtendienstliche Mittel der Informationserhebung
(Observationen, SIS-Ausschreibungen, Hinweise ausländischer Nachrichtendienste etc.) genutzt wurden. Hingegen konnten die zur Verfügung gestellten Akten keine Erkenntnisse zur
Weiterverwendung der durch die jeweilige Maßnahme gewonnenen Informationen liefern. Dies
hat folgende Ursachen: Den Bearbeitern wurden lediglich die Anträge zur Verfügung gestellt,
aus denen sich der Erfolg und die Folgen der Maßnahme nicht erkennen ließen. Vollakten
waren aus Geheimschutzgründen nicht einsehbar. Zudem kann eine Kumulation von Maßnahmen kaum erkannt werden, da zum einen viele Betroffene Aliasse führen und deshalb mehrere
Akten angelegt wurden. Zum anderen müsste eine volle Abbildung kumulierter Eingriffe alle
Sicherheitsbehörden erfassen, was praktisch ausgeschlossen ist. Damit sind kumulative
Eingriffe durch nicht-koordinierte Maßnahmen der Sicherheitsbehörden für niemanden ersichtlich. Schließlich werden die Maßnahmen des Law Enforcement von den Nachrichtendiensten
nicht erfasst, sodass auch insoweit eine Erhebung ausgeschlossen ist. Lediglich bei den durch
den Einsatz des IMSI-Catchers gewonnenen Informationen war eine Folgemaßnahme
ersichtlich. Dies liegt aber in der Natur des IMSI-Catchers begründet und lässt keinen
Rückschluss auf mögliche Probleme kumulativer Grundrechtseingriffe oder auf den Umgang
mit Daten über die Zeit zu.
Insgesamt lässt sich jedoch eine hohe Normgeleitetheit und daran orientierte Standardisierung
und Auseinandersetzung bei den untersuchten Fällen erkennen.

247

Eine Vorlage der Beweismittel war entsprechend dem Evaluationsauftrag auch nicht notwendig, da
die Rechtmäßigkeit der Anordnungen und die Entscheidungen der G 10-Kommission nicht Gegenstand
der Evaluierung waren.

146

Select target paragraph3