Zudem ist zu beachten, dass die geringe Nutzung einer Eingriffsbefugnis die Intensität ihrer
Freiheitsbeschränkung selbst reguliert: Je weniger die Norm aktiviert wird, desto geringer ist
die grundrechtliche Belastung. Sollte tatsächlich niemand Postdienstleistungen nutzen,
bestünde für niemanden das Risiko, nachrichtendienstlich überwacht zu werden. Soweit aber
Postdienstleistungen von Zielpersonen genutzt werden, erhält die Befugnisnorm auch ihre
Legitimation. Schließlich würde eine zu leichthändige Abschaffung nicht angewendeter Befugnisse einen Anreiz bei den Nachrichtendiensten für deren „Aktivierung“ schaffen, um die
Befugnis auch künftig nutzen zu können. Umgekehrt kann eine geringe Nutzung auch als Ausdruck schonender Befugnisausübung interpretiert werden.
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