Drucksache 14/3552

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neun Mitglieder festgelegt und in gleicher Sitzung die Abgeordneten Anni Brandt-Elsweier (SPD), Hartmut Büttner
(Schönebeck) (CDU/CSU), Erwin Marschewski (CDU/
CSU), Volker Neumann (SPD), Dr. Willfried Penner (SPD),
Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig (F.D.P.), Ludwig Stiegler
(SPD) und Wolfgang Zeitlmann (CDU/CSU) zu Mitgliedern des Gremiums gewählt. Der Abgeordnete Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) erreichte bei
der ersten Wahl am 24. Juni 1999 nicht die erforderliche
Stimmenzahl der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Erst in der 49. Sitzung am 30. Juni 1999 wurde auch er mit
der notwendigen Mehrheit zum Mitglied gewählt. Der Abgeordnete Dr. Willfried Penner (SPD) ist am 11. Mai 2000
aus dem Gremium ausgeschieden.
Der Vorsitz wechselt nach der Geschäftsordnung des PKGr
halbjährlich zwischen der parlamentarischen Mehrheit und
der Minderheit. Im zweiten Halbjahr 1998 nahm der Abgeordnete Dr. Willfried Penner (SPD) das Amt des Vorsitzenden wahr. Im ersten Halbjahr 1999 wurde der Abgeordnete
Erwin Marschewski (CDU/CSU), im zweiten Halbjahr wiederum der Abgeordnete Dr. Willfried Penner (SPD) zum
Vorsitzenden bestimmt. Als Vorsitzender für das erste Halbjahr 2000 amtierte der Abgeordnete Hartmut Büttner (CDU/
CSU).
2. Anzahl der Sitzungen und Teilnehmer
Das PKGr tagt laut Geschäftsordnung mindestens einmal
im Vierteljahr, tatsächlich jedoch einmal im Monat, erfahrungsgemäß häufiger. Im Berichtszeitraum ist das PKGr zu
24 ordentlichen Sitzungen zusammengetreten. Davon waren 4 Sitzungen sog. Sondersitzungen, d. h. solche die auf
Antrag eines Gremiumsmitgliedes oder der Bundesregierung erfolgt sind.
Neben den Mitgliedern des Gremiums nehmen an den Sitzungen des Kontrollgremiums für die Bundesregierung der
Beauftragte für die Nachrichtendienste und Chef des Bundeskanzleramtes, Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, die Staatssekretäre des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Verteidigung sowie
die Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes teil.
3. Kontrollinstrumente des Gremiums
Mit der Novellierung des PKK-Gesetzes im Juni 1999 wurden die Kontrollbefugnisse der bisherigen Parlamentarischen Kontrollkommission und des G10-Gremiums in einem Kontrollorgan mit der Bezeichnung Parlamentarisches
Kontrollgremium zusammengeführt. Darüber hinaus wurden mit der Novellierung erweiterte Kontrollmöglichkeiten
eingefügt. Im einzelnen stehen dem Gremium nunmehr folgende Kontrollinstrumente zur Verfügung:
Die Bundesregierung unterrichtet nach § 2 PKGrG das
PKGr umfassend über die allgemeine Tätigkeit der bundesdeutschen Nachrichtendienste sowie über Vorgänge von
besonderer Bedeutung. Dies erfolgt in Form von regelmäßigen Berichterstattungen durch die Vertreter der Bundesregierung im Gremium. Auf Verlangen des Kontrollgremi-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

ums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge
zu berichten.
Die Bundesregierung darf die Berichterstattung in solchen
Fällen nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen
des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes
von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn
der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Die Verweigerung ist zu begründen.
Ein weiteres wichtiges Kontrollinstrument des Gremiums
ist nach § 2e Abs. 2 PKGrG die Mitberatung der Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste. Im Zuge dieser
grundsätzlichen Beratungen kommt politisch die gesamte
nachrichtendienstliche Tätigkeit der jeweiligen Dienste auf
den Prüfstand. Das Ergebnis der Mitberatung wird dem für
die haushaltsmäßige Beratung der Wirtschaftspläne zuständigen Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses in einer Stellungnahme übermittelt. Ferner unterrichtet die Bundesregierung das Kontrollgremium über den Vollzug der
Wirtschaftspläne im Haushaltsjahr.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung dem Gremium im
Rahmen der Unterrichtung nach § 2a PKGrG auf Verlangen
Einsicht in Akten und Dateien der Dienste zu geben, die
Anhörung von Mitarbeitern zu gestatten und Besuche
bei den Diensten zu ermöglichen.
Weiter kann das Gremium mit Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Mitglieder nach Anhörung der Bundesregierung im
Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen und dem Gremium anschließend zu berichten. Dieses
mit der Gesetznovelle 1999 neu installierte Instrument versetzt das PKGr in die Lage, den besonderen Sachverstand
einer externen Person in Anspruch zu nehmen.
Ferner können sich Angehörige der Dienste zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung mit Hinweisen an das PKGr
wenden, soweit die Leitung der Dienste entsprechenden
Verbesserungsvorschlägen nicht gefolgt ist. Dies gilt allerdings nicht soweit der Mitarbeiter sich im eigenen oder im
Interesse eines anderen Angehörigen des Dienstes an das
Gremium wendet.
Letztlich können dem Gremium Eingaben von Bürgern
zur Kenntnis und ggf. zur weiteren Behandlung gegeben
werden.
4. Berichtspflicht
Nach § 6 PKGrG erstattet das Parlamentarische Kontrollgremium in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode dem
Deutschen Bundestag einen Bericht über seine Kontrolltätigkeit. Dabei ist das Gremium gehalten, der Verpflichtung
zur Geheimhaltung nach § 5 Abs. 1 PKGrG Rechnung zu
tragen.
Den letzten Bericht legte die Kommission am 1. Juli 1998
vor (Drucksache 13/11233). Die Berichte für den Zeitraum
Juni 1994 bis Juni 1996 sind in Drucksache 13/5157 und für
den Zeitraum Juli 1993 bis Juni 1994 in Drucksache 12/
8102 veröffentlicht.
Der vorliegende erste Bericht der 14. Wahlperiode umfaßt
den Berichtszeitraum von Juli 1998 bis Juni 2000.

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