Deutscher Bundestag

Drucksache

14. Wahlperiode

14/3552
08. 06. 2000

Unterrichtung
durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr)

Bericht über die Kontrolltätigkeit gemäß § 6 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Berichtszeitraum:
Juli 1998 bis Juni 2000)

I. Aufgaben der Nachrichtendienste und Rechtsgrundlage für ihre Kontrolle
An der Bewahrung der inneren und äußeren Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland wirken drei Nachrichtendienste des Bundes mit:
– das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) aufgrund
des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
(Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334),
– der Bundesnachrichtendienst (BND) aufgrund des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz
– BNDG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2979),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1994
(BGBl. I S. 867) und
– der Militärische Abschirmdienst (MAD) aufgrund des
Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst
(MAD-Gesetz – MADG) vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2977), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. April 1994 (BGBl. I S. 867).
Die Aufgaben der Dienste sind in den jeweiligen Gesetzen
klar definiert.
Hauptaufgabe des BfV als Inlandsnachrichtendienst ist nach
§ 3 BVerfSchG die Sammlung und Auswertung von Informationen über extremistische und sicherheitsgefährdende
Bestrebungen von In- und Ausländern und die Tätigkeit
gegnerischer Nachrichtendienste. Weiterhin wirkt es an der
Sicherheitsüberprüfung von Personen mit.
Der BND sammelt nach § 1 BNDG zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie
aus.

Die Aufgabe des MAD ist nach § 1 MADG die Sammlung
und Auswertung von Informationen zum Schutze der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie der Spionage- und Sabotageschutz, sofern ein Zusammenhang mit
dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Verteidigung besteht. Auch der MAD darf bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen mitwirken (vgl. im Einzelnen zu den
Aufgaben der Nachrichtendienste die jeweils einschlägigen
Vorschriften im Anhang 1–3).
Die Durchführung dieser Aufgaben kontrolliert das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr), vormals Parlamentarische Kontrollkommission (PKK). Gesetzliche
Grundlage hierfür ist das Gesetz über die parlamentarische
Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
(Kontrollgremiumgesetz – PKGrG) vom 11. April 1978
(BGBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334) (vgl. Anhang 4). Daneben
wird die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher
Tätigkeit des Bundes für den Bereich der Wirtschaftspläne
der Dienste auch noch durch das Vertrauensgremium des
Haushaltsausschusses nach § 10a Bundeshaushaltsordnung
wahrgenommen.

II. Das Parlamentarische Kontrollgremium
1. Konstituierung und Zusammensetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums
Im letzten Jahr der 13. Wahlperiode hat sich die Zusammensetzung des Kontrollgremiums (damals noch Parlamentarische Kontrollkommission) nicht mehr geändert. Auch
im ersten Halbjahr der 14. Wahlperiode war die Besetzung
unverändert. Das Gremium wurde in der 14. Wahlperiode
am 30. Juni 1999 konstituiert und trat am selben Tag erstmals zu einer Sitzung zusammen. Zuvor hatte der Deutsche
Bundestag in seiner 47. Sitzung am 24. Juni 1999 die Zahl
der Mitglieder des PKGr gem. § 4 Abs. 2 PKGr-Gesetz auf

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