Sachgebiet:
BVerwGE:
Fachpresse:
nein
ja
Recht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, einschließlich der gegen diese Behörden gerichteten oder ihre Akten betreffenden Informations-, Auskunfts- und Einsichtsansprüche
Rechtsquelle/n:
GG
PresseG BE
StGB
StPO
VwGO
Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4
§ 4 Abs. 1
§§ 94 ff., § 353b
§§ 474 ff.
§§ 123, 156
Titelzeile:
Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen BND zu Strafverfahren wegen Geheimnisverrats
Stichworte:
Antrag; Bestimmtheit; Bundesnachrichtendienst; Ermittlungsverfahren; Geheimnisverrat; Geheimhaltungsinteresse; Pressefreiheit; presserechtlicher Auskunftsanspruch; Rechtsschutzbedürfnis; Strafverfahren; Vorbefassung; voreilige Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes.
Leitsätze:
1. Die behördliche Vorbefassung, die auch bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen zu fordern ist, umfasst als Voraussetzung zur Inanspruchnahme gerichtlichen
Rechtsschutzes grundsätzlich nur die Antragstellung bei der Behörde als solche.
2. Wartet der Antragsteller nicht die für die behördliche Prüfung und Bearbeitung angemessene Zeitspanne ab, bevor er sich an das Verwaltungsgericht wendet, ist sein
Eilantrag grundsätzlich nicht unzulässig. Er trägt lediglich das Kostenrisiko für eine
vorschnelle und, wenn die Behörde das Auskunftsbegehren alsbald erfüllt, im Ergebnis unnötige Befassung des Verwaltungsgerichts.
Beschluss des 6. Senats vom 11. April 2018 - BVerwG 6 VR 1.18
ECLI:DE:BVerwG:2018:110418B6VR1.18.0