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sind einfache schriftliche Auskünfte gebührenfrei. Der vom Landkreis pauschal behauptete „erhebliche Vorbereitungsaufwand“ wurde nicht dargelegt und die angeblich für den Informationszugang notwendigen Arbeitsschritte nicht im Einzelnen aufgelistet. Der LDI wies den Landkreis zudem daraufhin, dass (wie auch im Bundesrecht) die Berechnung der Gebühr und die Erstellung des Gebührenbescheides selbst keine kostenpflichtigen
Amtshandlungen nach dem IFG des Landes seien.
Der Kreis Viersen äußerte in seiner Stellungnahme an den LDI lediglich, er habe sich alle Entscheidungen nach
dem Informationsfreiheitsgesetz im Bereich des SGB II vorbehalten und nicht auf das Jobcenter übertragen.
Auch nach wiederholter Aufforderung, die Kostenforderung von 100 Euro nachvollziehbar zu erläutern, wies er
lediglich darauf hin, von der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung weiterhin überzeugt zu sein.
Der Landesbeauftragte hat die Verfahrensweise des Kreises Viersen inzwischen gem. § 13 Absatz 2 IFG NRW
i. V. m § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) förmlich beanstandet.
4.5.2

Zugang zu Urteilen und Schriftverkehr bei einer im gerichtlichen Verfahren als Partei
beteiligten Behörde

Das Jobcenter gewährte nach meiner Intervention den zunächst abgelehnten Informationszugang.
Ein Bürger begehrte vom Jobcenter Heilbronn die Übersendung eines Urteils des Sozialgerichts Heilbronn im
Volltext, mit dem das Gericht über die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots entschieden hatte. Das Jobcenter
lehnte den Antrag unter Verweis auf § 9 Absatz 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ab. Zur Begründung führte
es lediglich aus, der Antragsteller könne sich das Urteil direkt über das Sozialgericht, ggf. auch über das Internet, beschaffen. In dem anschließenden Vermittlungsverfahren konnte ich erreichen, dass das Jobcenter dem
Antragsteller das begehrte Urteil übersandte.
Nach § 9 Absatz 3 IFG kann ein Antrag auf Informationszugang u. a. abgelehnt werden, wenn der Antragsteller
sich die begehrte Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Dies
kann insbesondere bei einer Veröffentlichung der begehrten Information im Internet der Fall sein. Um sich hierauf stützen zu können, muss die Behörde aber Antragstellern konkrete Hinweise zum Auffinden der Information geben. Der pauschale Hinweis auf das Internet ohne Benennung eines Links reicht hierfür nach meiner Auffassung jedenfalls nicht aus. Soweit die Information bei der angefragten Stelle in der begehrten Form vorliegt,
kann nicht an eine andere Stelle verwiesen werden, wenn diese die Information nicht bereits in allgemein zugänglicher Form veröffentlicht hat.
Im vorliegenden Fall war auch unbeachtlich, dass das Jobcenter nicht der Urheber des Dokumentes, sondern
lediglich Partei in dem vom Gericht entschiedenen Rechtsstreit war. Das IFG setzt grundsätzlich nur das Vorhandensein der begehrten Information bei der angefragten Stelle voraus, die diese Informationen für ihre amtliche, durch öffentliches Recht übertragene Aufgabe nutzt, nicht aber die Urheberschaft dieser Behörde. Da es in
dem Urteil um das Hausrecht des Jobcenter-Vorstandes ging und dieser selbst am Gerichtsverfahren beteiligt
war, lag auch die entsprechende Verfügungsberechtigung vor.
Läuft ein Gerichtsverfahren noch, ist der Zugang zu Verfahrensdokumenten bei einer verfahrensbeteiligten Behörde nicht „per se“ durch § 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG ausgeschlossen, sondern nur dann, wenn infolge des
Informationszuganges die prozessrechtskonforme, korrekte, faire und objektive Durchführung des anhängigen
Verfahrens beeinträchtigt würde. Dies wäre z. B. anzunehmen, wenn bei laufendem strafrechtlichem Ermittlungsverfahren ein mutmaßlicher Tatbeteiligter von einer Bundesbehörde mit einem IFG-Antrag Informationen
erlangen wollte, die ihm nach Maßgabe des Strafprozessrechts von den Justizorganen nicht gegeben werden
dürften. Vergleichbare Beeinträchtigungen der Justiz waren hier aber nicht zu befürchten.

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