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worauf das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 29.10.2009 abgestellt habe. Das
VG Berlin hat auch nicht beanstandet, dass das BMWi seine Prognoseentscheidung ohne Nachfrage in den Zielstaaten getroffen habe. „Im Rahmen der von ihr (der Beklagten) zu treffenden Prognoseentscheidung obliegt es
ihr auch zu entscheiden, auf welche Erkenntnisse sie diese stützt“ (VG Berlin, a. a. O., Rdn. 40 - juris).
Der Ausschlussgrund des § 3 Nummer 2 IFG (Schutz der öffentlichen Sicherheit) war nur noch hinsichtlich der
Preisgabe des Namens des Exporteurs nach Malaysia zu prüfen, da der Informationszugang zu den übrigen Informationen bereits durch § 3 Nummer 1 Buchstabe a IFG ausgeschlossen sei. Mit Blick auf die deutschen Firmenmitarbeiter sah das VG hier infolge des Bekanntwerdens des Firmennamens (höchstens) eine abstrakte, für
§ 3 Nummer 2 IFG nicht hinreichende Gefahr. Erst recht sei nicht erkennbar, wie diese Information zu einer
Gefahrerhöhung für das Unternehmen in Deutschland führen solle (VG Berlin, a. a. O., Rdn. 45 ff. – juris).
Schließlich sah das VG weder in der Höhe der übernommenen Exportgarantien zu den 2005 getätigten Geschäften noch in den Konditionen der Exportkreditgarantien (Entgelt, Laufzeit, Produktkategorie) Geschäftsgeheimnisse. Die Information über die Produktkategorie der Exporte aus dem Jahre 2005 ermögliche angesichts des
schnellen Technologiewandels keine preisrelevanten Informationen zu aktuellen Produkten. Es sei davon auszugehen, dass preisrelevante Informationen zu inzwischen veralteter oder billiger gewordener Technik nicht
mehr wettbewerbsrelevant sein dürften (VG Berlin, a. a. O., Rdn. 54 - juris) (zu Überlegungen auf EU-Ebene
für eine Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, vgl. Nr. 1.2.1).
Eine Entscheidung der Berufungsinstanz wird ggf. Gegenstand des 6. TB sein.
Über das zweite Verfahren berichte ich unter Nr. 4.1.5.
4.4.2

Zur Transparenz bei der Markttransparenzstelle

Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe des Bundeskartellamtes hatte über den Zugang zu den dort
vorhandenen Tankstellendaten zu entscheiden.
Ein Antragsteller begehrte Zugang zu den Daten aller Tankstellen, die im System der Markttransparenzstelle für
Kraftstoffe (MTS) gelistet sind. Nachdem er trotz mehrfachen Kontakts mit dem Bundeskartellamt (BKartA)
die begehrten Daten nicht erhielt, wandte er sich mit der Bitte um Vermittlung an mich.
Meine Mitarbeiter haben die Sach- und Rechtslage mit dem BKartA erörtert.
Aufgrund der Ermächtigung des § 47k Absatz 8 GWB hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
die Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe erlassen. Nach § 5 Absatz 1 stellt die MTS den nach
§ 6 Satz 1 zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten u. a. die jeweils aktuellen Grunddaten
der Tankstellen für die Verwendung zu bestimmten, in § 7 der Verordnung näher bestimmten Zwecken zur
Verfügung. Der Zugang zu den bei der MTS vorhandenen Daten ist somit nach der MTS-Kraftstoff-Verordnung
an konkrete Vorgaben geknüpft. Es muss also geklärt werden, ob die Regelungen der
MTS-Kraftstoff-Verordnung als spezielle Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 3 IFG angesehen werden können, die dem Zugangsanspruch des Antragstellers entgegenstehen.

Kasten a zu Nr. 4.4.2

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