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Kasten zu Nr. 4.2.1
§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und 4 IFG
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der
Dritte eingewilligt hat.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad,
Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte
als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und
-telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie
Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
In seiner Anfrage an das AA hatte der Antragsteller um eine namentliche Nennung der teilnehmenden Personen,
alternativ um eine genaue Beschreibung der Behörde und der Stellung innerhalb des Referats, aus dem die Person stammt, gebeten. Das AA hatte sich für die vom Antragsteller angebotene zweite Alternative entschieden,
um die Anfrage im Hinblick auf die festzusetzenden Gebühren mit möglichst geringem Aufwand bearbeiten zu
können. Für eine namentliche Nennung der teilnehmenden Personen wäre aus seiner Sicht ansonsten ein umfangreiches Drittbeteiligungsverfahren erforderlich gewesen.
Sieht eine Behörde nämlich Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss
des Informationszugangs haben kann, gibt sie ihm schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG dürfen Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, nur zugänglich gemacht werden, wenn der Dritte eingewilligt hat oder das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt. Belange Dritter sind nicht berührt, wenn das Gesetz selbst eine abschließende Abwägung des Informationsinteresses mit dem
Interesse Dritter am Ausschluss des Informationszuganges vorgenommen hat und diese Abwägung „ausnahmefest“ ist.
Ob hier allerdings ein umfangreiches Drittbeteiligungsverfahren notwendig gewesen wäre, war für mich zumindest fraglich.
Auch wenn es sich bei den Namen der Teilnehmer um personenbezogene Daten handelt, kann ein schutzwürdiges individuelles Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich in Frage gestellt werden, da die Betroffenen an den
Sitzungen nicht als Privatpersonen, sondern als „offizielle“ Vertreter ihrer Behörde teilgenommen haben. Die
Teilnahme betrifft daher nicht die besonders geschützte Privat- oder Intimsphäre, sondern vielmehr die weniger
geschützte Sozialsphäre (VG Berlin, Urteil vom 07.04.2011, Az. 2 K 39.10 - juris).
Nach meiner Auffassung unterliegen die Namen der Sitzungsteilnehmer deswegen dem Transparenzgebot. Hier
besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Informationszugang:
Für Mitarbeiter deutscher öffentlicher Stellen richtet sich der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Absatz 3 und 4 IFG; danach unterliegen bestimmte Angaben zur Person wie insbesondere der Name grundsätzlich
dem Informationszugang. Bereits der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, die Offenbarung der Daten verletze nicht das schutzwürdige Interesse dieser Personen.