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Die Durchsicht der 95 IFG-Vorgänge des Prüfungszeitraumes (2012 bis Ende April 2015) ergab eine schnelle
und gründliche Bearbeitung nicht nur der einfacheren, sondern auch der umfangreichen, teils konkretisierungsbedürftigen und komplexen IFG-Anträge. Die Monatsfrist des § 7 Absatz 5 IFG wurde im Rahmen des Möglichen durchweg beachtet. Die für die Koordinierung und Beratung zuständige Organisationseinheit setzt angemessene Fristen für Beiträge und Stellungnahmen der Fachreferate. Diese Fristen werden effektiv überwacht.
Bei unklaren Anträgen wurden die Petenten kurzfristig um Präzisierung gebeten und auf absehbare Kosten hingewiesen.
In den wenigen Fällen mit längerer Bearbeitungsdauer war diese nachvollziehbar. So musste beispielsweise in
einem Fall die Konferenz der Innenminister und -senatoren beteiligt werden, da zu klären war, ob das
„VS - GEHEIM“ eingestufte Dokument ganz oder teilweise freigegeben werden konnte.
Sofern und soweit das BKA Aufgaben der Strafverfolgung erfüllt und hier z. B. unter der Sachleitungsbefugnis
des GBA ermittelt, handelt es nicht als Verwaltungsbehörde i. S. d. IFG. Dessen Anwendungsbereich ist in
diesen Fällen nicht eröffnet. Die Entscheidung über den Informationszugang trifft in diesen Fällen entweder die
zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht.
Mitunter wurde Zugang zu Informationen verlangt, die dem BKA nicht vorlagen (so z. B. mit einer umfangreichen Anfrage zur Verabreichung sog. „K.O.-Tropfen“). Das IFG gewährt keinen Anspruch, bei der angefragten
Behörde nicht existente Informationen zu beschaffen oder selbst erst zu erarbeiten. Derartige Anträge werden
unverzüglich und serviceorientiert in der Regel mit Hinweis auf die zuständige Stelle oder auf eventuell alternative Recherchemöglichkeiten in Internet-Veröffentlichungen der zuständigen Landesbehörde beschieden.
§ 3 Nummer 4 IFG schließt den Zugang zu VS-eingestuften und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag weiterhin aktuell schutzbedürftigen Informationen aus. Dieser Ausschlusstatbestand wurde vom BKA in
Einzelfällen zur Begründung der Zugangsverweigerung herangezogen. Die aktuell fortbestehende Notwendigkeit der VS-Einstufung war dabei - wie von der Rechtsprechung gefordert - jeweils überprüft worden.
Dies war z. B. hinsichtlich eines IFG-Antrages auf Zugang zum Prüfergebnis der Quellen-TKÜ-Software
„FinSpy“ der Fall, der auch Gegenstand einer Eingabe nach § 12 Absatz 1 IFG war. Die hier weiterhin bestehende Sensibilität, VS-Schutzbedürftigkeit und deshalb notwendige VS-Einstufung war schon vor der
Querschnittskontrolle Gegenstand eines gesonderten Vor-Ort-Termines beim BKA, an dem ein Informatiker
und ein Jurist meines Hauses Einsicht in den Bericht genommen und die Frage der aktuell fortbestehenden
Geheimhaltungsbedürftigkeit intensiv mit Vertretern des BKA erörtert hatten.
Eine Beteiligung privater Dritter (§ 8 IFG) wird beim BKA nur selten erforderlich. Die Bearbeitung der Rechtsbehelfe gegen IFG-Bescheide erfolgt zentral durch das Justiziariat mit Unterstützung der für das IFG zuständigen Organisationseinheit. Auch insoweit ergab die Kontrolle keinen grundsätzlichen Optimierungsbedarf zum
Verfahren oder zur Anwendung der materiell-rechtlichen Vorgaben des IFG.
3.2.9
Auch Gutes kann noch optimiert werden - Kontrolle und Beratung beim BMAS
Verstöße gegen das IFG habe ich nicht festgestellt, aber Anregungen gegeben.
Der Besuch erfolgte im Rahmen einer regelmäßigen Kontrolle und war anlassunabhängig. Ziel war es, einen
Überblick über die Organisation und Qualität der Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu bekommen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erreichen im Durchschnitt rund 1.000 Bürgeranfragen im Jahr.
Einen Themenschwerpunkt der Bürgeranfragen bildet z. B. Hartz IV. Die Anzahl der Anträge auf der Grundlage
des IFG ist dagegen eher gering: Von 2013 bis einschließlich 1. Quartal 2015 sind 195 IFG-Anträge eingegan-