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3.2.7

Auch die Kontrolle beim Bundeskanzleramt ergab ein positives Bild

Grundlegender Optimierungsbedarf hat sich weder mit Blick auf Organisationsabläufe, noch hinsichtlich der
Beachtung materiell-rechtlicher Vorgaben des IFG ergeben.
Als wesentliches Ergebnis des ersten Beratungs- und Kontrollbesuches beim Bundeskanzleramt (BK) konnten
meine Mitarbeiter festhalten, dass die Vorgaben des IFG im Prüfzeitraum (2012 - Frühjahr 2015) effektiv umgesetzt wurden. Die Kontrolle ergab eine in der Regel IFG-konforme, fristgerechte, gründliche und bürgerfreundliche Bearbeitung der Anträge.
Mein Prüfteam hat 283 der insgesamt 324 einzeln erfassten IFG-Vorgänge des Prüfungszeitraumes durchgesehen und - soweit erforderlich - mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kanzleramt erörtert. Einsichtnahme in ein Massenverfahren mit insgesamt 742 weiteren IFG-Anträgen erfolgte anhand einiger exemplarisch
ausgewerteter Fälle.
Das Bundeskanzleramt verfügt über keine interne Dienstanweisung zur Bearbeitung von IFG-Anträgen.
Gleichwohl läuft diese zweckmäßig und effektiv ab: Bei - durchaus häufigen - umfangreichen und komplexen
Anträgen mit notwendiger Beteiligung weiterer Stellen werden die Verfahren in der Regel durch sukzessiven
Erlass von Teilbescheiden „abgeschichtet“. Der Antragsteller erhält mit diesen Teilbescheiden die jeweils bereits recherchierten, nach Prüfung der Ausnahmetatbestände zugänglichen amtlichen Informationen. Die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren wird erst mit dem abschließenden Bescheid getroffen.
Die Monatsfrist und gleichzeitig Beschleunigungsmaxime des § 7 Absatz 5 IFG wurde meist eingehalten. Überschreitungen dieser Frist in Einzelfällen waren zumeist Folge von umfangreichen Anträgen mit komplexen Fragestellungen, die eine aufwändige Recherche unter Beteiligung zahlreicher Organisationseinheiten notwendig
machten.
Beispielhaft für eine nachvollziehbare Fristüberschreitung sei hier ein Antrag genannt, mit dem Übersendung
der Kopien von allen vorliegenden Akten mit Bezug zu „Hartz IV“ aus dem Jahr 2004 begehrt wurde. Die Bearbeitung dieses Antrages erforderte ca. 40 Stunden Arbeitszeit. Der Antragsteller erhielt Zugang zu insgesamt
1.535 kopierten Dokumenten, die ihm in drei Teillieferungen über einen Zeitraum von ca. neun Monaten übersandt wurden.
Die Abgrenzung der Rechtsgrundlagen war in einzelnen Fällen schwierig. Mitunter stützten sich Informationswünsche sowohl auf das IFG als auch auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch. Manchmal wurde zunächst
die eine, später die jeweils andere Rechtsgrundlage in Anspruch genommen. Gleichwohl erfolgte auch in diesen
Fällen durch Rücksprache mit den Antragstellern durchweg eine zügige und effektive Erledigung.
In Einzelfällen bezogen sich auch Informationsansprüche auf das Umweltinformationsgesetz. Bei „gemischten“
und komplexen Sachverhalten und umfangreichen Anträgen kann die Zuordnung einzelner amtlicher Informationen zum (vorrangigen, da speziellen) UIG bzw. zum IFG wegen der sehr breit angelegten Legaldefinition der
„Umweltinformationen“ in § 2 Absatz 3 UIG Probleme bereiten. Eine explizite gesetzliche Erweiterung meiner
Ombuds-, Kontroll- und Beratungsfunktion auch auf den Bereich des UIG halte ich, wie bereits mein Vorgänger
im Amt, für sinnvoll und geboten, da dies sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Behörden des
Bundes hilfreich wäre.
Bei umfangreichen Anträgen erhalten die Antragsteller eine tabellarische Auflistung der antragsrelevanten Dokumente. Das BK legte jeweils hinreichend ausführlich, schlüssig und plausibel dar, warum einzelne Informationen weiterhin schutzbedürftig sind, ohne diese dabei preiszugeben. Als Beispiel sei ein Fall genannt, in dem
der Antragsteller Kopien von allen Akten mit Bezug zu Erich Honecker begehrte. Er erhielt nach der Recherche
eine Auflistung der insgesamt 168 (meist mehrseitigen) Dokumente, versehen mit Hinweisen auf Zugang oder

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