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alten Dame zum Gegenstand hatte, ein Fall für das IFG. Diese Unterlagen waren von einem Forschungslabor in
Zusammenarbeit mit externen Sachverständigen erstellt worden. Dem BKM lag nach eigenen Angaben allerdings nur ein Zwischenbericht der Stiftung Preußischer Kulturbesitz über den Stand der „Reisetauglichkeitsuntersuchung“ des Kunstwerks vor. Der Zugang zu diesem Dokument wurde dem Antragsteller unter Hinweis auf
§ 6 Satz 1 IFG versagt.
Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, „soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht“. Die BKM nahm hier für diese Dokumente urheberrechtlichen Schutz an, da neue wissenschaftliche Messverfahren verwendet worden seien. Nach meiner Auffassung wäre es hier allerdings naheliegend gewesen, zumindest die zusammengefassten Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen zur
Transportfähigkeit der Büste herauszugeben, ohne dabei nach dem Urheberrecht schutzwürdige Methoden offenzulegen.
3.2.5

Keine Therapie erforderlich - Das Bundesministerium für Gesundheit und das IFG

Auch beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) war es der erste Kontrollbesuch.
Die Beratung und Kontrolle bezog sich auf IFG-Verfahren von Anfang 2009 bis Anfang 2015. Schwerpunkte
der Prüfung waren neben der Organisation der Verfahrensabläufe die zeitnahe Bearbeitung der IFG-Anträge, die
Erhebung von Gebühren und Auslagen sowie die Anwendung von Ausschlusstatbeständen.
Als wesentliches Ergebnis des Besuchs ist festzuhalten, dass die Vorgaben des IFG auch durch das BMG wirkungsvoll und mit hoher fachlicher Qualität umgesetzt werden.
Der Internetauftritt des Bundesministeriums für Gesundheit entspricht den Vorgaben des IFG, könnte aber noch
spürbar verbessert werden. Optimierungsbedarf sehe ich bei den Informationen zum IFG selbst. Angaben zum
für das IFG zuständigen Referat lassen sich über die Suchmaske auf der Homepage nicht finden. Sie erschließen
sich auch nicht über den Organisationsplan. Ich habe deswegen angeregt, im Kontaktformular des BMG auch
auf das IFG und das für die Bearbeitung der Anträge zuständige Referat hinzuweisen, um den Zugang für die
Bürgerinnen und Bürger zu erleichtern.
Nach § 7 Absatz 5 Satz 1 IFG sind Informationen unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang
soll spätestens innerhalb eines Monats erfolgen (Satz 2). Diese Vorgabe wird in der Mehrzahl der Fälle eingehalten. Einige Male wurde die Beschleunigungsmaxime des § 7 Absatz 5 IFG jedoch nicht hinreichend beachtet:
Ein Mitarbeiter des „Hanf-Museums Berlin“ fragte am 10. September 2014 über ein Internetportal nach einer
(vermuteten) Zusammenarbeit der Drogenbeauftragten der Bundesregierung mit der Kampagne „Fuck Drugs“
der Zeitschrift „Bravo“. Der Bescheid erging erst am 23. Januar 2015; die Anfrage war im Haus „irrtümlich
untergegangen“.
In einem anderen Fall wurde ein am 10. April 2011 gestellter Auskunftsantrag erst nach der Erhebung einer
Untätigkeitsklage beim VG Köln beschieden. Der Zugang zu Informationen über das Arzneimittel „Thiopental“
erfolgte erst mit Bescheid vom 21. Oktober 2011, also länger als ein halbes Jahr nach Antragseingang.
Die in Anspruch genommenen Ausschlusstatbestände wurden durchweg sorgfältig dargelegt und im Ergebnis
überzeugend begründet.
Die Gebühren für die Bearbeitung eines IFG-Antrags sind nach § 10 Absatz 2 IFG so festzusetzen, dass der
Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Bei der Prüfung konnten sich meine Mitarbeiter davon überzeugen, dass das BMG diese Vorgabe des IFG in vorbildlicher Weise umgesetzt. In keinem

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