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regelmäßig tragfähig, wobei in einzelnen Fällen deutlichere und ausführlichere Ausführungen wünschenswert
gewesen wären.
In seiner Stellungnahme zum Prüfbericht hat das BMVg im Juni 2015 mitgeteilt, meine Anregungen zur Verfahrensoptimierung seien zum Anlass genommen worden, Optionen für die Einrichtung einer zentralen Koordination für IFG-Anfragen und deren Archivierung im Hause prüfen zu lassen. Auf Nachfrage wurde mir im Dezember 2015 mitgeteilt, die zentrale Koordination durch das Justiziariat des BMVg solle mit Einrichtung und
Besetzung eines neuen, zunächst bis Ende 2017 befristeten Dienstpostens im Januar 2016 sichergestellt werden.
Eine Nachkontrolle der IFG-Bearbeitung durch das BMVg im Laufe der nächsten Jahre behalte ich mir vor.
3.2.3
Positive Umsetzung des IFG auch beim Deutschen Patent- und Markenamt
Das IFG beschäftigt das DPMA vor allem dann, wenn Informationen zur Aufsicht über
Verwertungsgesellschaften wie z. B. die GEMA begehrt werden.
Im Oktober 2014 habe ich erstmals auch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einen Beratungsund Kontrollbesuch durchgeführt und damit einer Bitte des Amtes um Beratung entsprochen. Beratungsbedarf
hatte das DPMA insbesondere mit Blick auf die vergleichsweise häufigen Anträge zu Verwertungsgesellschaften, zur Form der Antragstellung, zum Drittbeteiligungsverfahren, zu spezialgesetzlichen Zugangsregelungen
und zur Gebührenermäßigung.
Das DPMA ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Sein gesetzlicher Auftrag ist es, gewerbliche Schutzrechte zu erteilen und zu verwalten sowie über bestehende gewerbliche Schutzrechte für Deutschland zu informieren. Organisatorisch ist das Amt dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz nachgeordnet.
Zumeist begehren die Antragsteller amtliche Informationen aus der Aufsichtstätigkeit über die Verwertungsgesellschaften nach §§ 18 f. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG). Das DPMA erhält hier u. a. Einblicke
in Markt- und Verhandlungsstrategien dieser Gesellschaften wie z. B. der GEMA (Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung), der
GÜFA (Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH) oder der
VG WORT (Verwertungsgesellschaft WORT, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung), aber auch Kostendaten
wie z. B. Rabattinformationen der Nutzer, die Film- oder Musikverwertungsrechte erwerben wollen.
Soweit der Informationszugang abgelehnt worden ist, wurde dies meist mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen Dritter (hier zumeist: der Verwertungsgesellschaften) begründet (§ 6 Satz 2 IFG). Die hier erforderliche
Drittbeteiligung erfordert die Durchsicht und Bewertung häufig umfangreicher Unterlagen auf evtl. betroffene
Interessen Dritter, ausführliche Erörterung eventueller Geschäftsgeheimnisse mit diesen Dritten und oftmals die
Durchführung zahlreicher (Teil-)Schwärzungen amtlicher Unterlagen, soweit schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse vom Informationszugang auszunehmen sind.
Während des Besuches wurde die sehr zeitaufwändige Bearbeitung anhand eines exemplarischen Falles geprüft,
in dem ein weltweit tätiges Medienunternehmen Zugang unter anderem zu zahlreichen internen Vermerken und
Verfügungen des DPMA begehrte, die während eines Aufsichtsverfahrens zur Gestaltung von sog. Online-Tarifen entstanden waren. Mehr als 560 Blatt aus den fallbezogenen Unterlagen mussten auf eine evtl. Relevanz für Dritte durchgesehen und - soweit sensible, geschützte geschäftliche Informationen oder auch schutzwürdige personenbezogene Daten Dritter betroffen waren - geschwärzt werden. Mit der (Teil-)Schwärzung war
die Antragstellerin einverstanden. Die einerseits überwiegend zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse knapp,
andererseits für die Antragstellerin und die Drittbetroffenen aber auch hinreichend „prüfungstauglich substantiiert“ zu formulierenden Erläuterungen zu den Schwärzungen wurden sowohl der Antragstellerin als auch den