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in den geprüften Fällen regelmäßig tragfähig erschienen, sollten sie stets nachvollziehbar, also mitunter deutlicher und ausführlicher als bislang, dargestellt werden.
Auch bei diesem Kontrollbesuch war in Einzelfällen wieder fraglich, ob das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hinreichend gründlich geprüft oder lediglich die - mitunter schlagwortartige - Argumentation der Drittbeteiligten übernommen worden war. Die inhaltliche Prüfung und Erörterung von Versagungsgründen darf nicht auf Dritte abgewälzt werden, sondern muss von der zuständigen Stelle, gegen die sich der
Auskunftsanspruch richtet, selbst vorgenommen werden. Insoweit ist – in der Frühphase nach Inkrafttreten des
IFG - nicht immer alles „rund gelaufen“, wie der folgende Beispielsfall zeigt:
Ein Antragsteller begehrte 2008 Informationszugang zu einem „Explorationsantrag“ eines deutschen Großunternehmens für ein Wolfram-Explorationsprojekt in Afrika. Das BMWi empfahl dem Antragsteller, sich zur
Beschleunigung des Verfahrens direkt mit diesem und weiteren Unternehmen in Verbindung zu setzen, deren
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse „betroffen sein könnten“. Es ist jedoch Aufgabe der Behörden, nach dem
Gesetz zu prüfen, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (hier nach mehr als 10 Jahren) tatsächlich noch vorliegen können (dazu: VG Berlin, Urteil vom 19.06.2014, Az. VG 2 K 221.13, Rdn. 51 - juris).
Das BMWi hat anlässlich des Beratungs- und Kontrollbesuchs die erhebliche Belastung durch ein Großverfahren mit 130 IFG-Anträgen, mehr als 100 Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden und Eingaben an die Hausleitung und rund 20 verwaltungsgerichtlichen Klagen sehr plastisch geschildert. Nach Berechnung des Fachreferates habe dies allein im Bereich dieses Referates „interne/externe Kosten von rd. 500.000 Euro verursacht“. Der
Fall zeigt eindrucksvoll, dass in derartigen Ausnahmefällen die Kapazitäten einzelner Arbeitseinheiten auch
großer Ressorts langfristig gebunden werden können. Nach meiner bisherigen Erfahrung sind solche Fälle aber
die absolute Ausnahme und können nicht pauschal als Argument gegen die Informationsfreiheit herangezogen
werden.
3.2.2

Deutlicher Optimierungsbedarf beim Verteidigungsministerium

Meine Kontrolle beim BMVg ergab deutliche Defizite bei der zuverlässigen, schnellen und effektiven
Bearbeitung von IFG-Anträgen.
Im Berichtszeitraum 2014/15 habe ich erstmals die Bearbeitung von IFG-Anträgen durch das BMVg kontrolliert.
Gegenstand des Beratungs- und Kontrollbesuches waren IFG-Verfahren aus den Jahren 2008 bis 2014. Von den
rd. 270 IFG-Vorgängen aus diesem Zeitraum konnten ca. 100 Vorgänge von mir im BMVg nicht mehr eingesehen werden, vermutlich weil sie - oftmals nur elektronisch geführt - bei der Ausgliederung einzelner Bereiche
aus dem BMVg gelöscht worden sind.
Die Aufbewahrungspraxis abgeschlossener IFG-Vorgänge entspricht dabei nicht der Darstellung, die ein Antragsteller erhielt, der um Auskunft zur „Aufbewahrungsfrist für Anfragen nach dem IFG und den dazugehörigen Akten/Unterlagen (egal, ob elektronisch oder in Papierform) im Bundesministerium der Verteidigung“ gebeten hatte. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 wurde diesem (insoweit zutreffend) erläutert, das IFG gebe
selbst keine Aufbewahrungsfristen für bestandskräftig abgeschlossene Vorgänge vor; es bleibe deshalb bei den
allgemeinen Regelungen der Registraturrichtlinie, die eine Aufbewahrung nach Abschluss der Bearbeitung von
regelmäßig nicht mehr als 30 Jahren vorsehe. Die „geringste Spanne“ umfasse 10 Jahre.

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