– 45 –
Etwas anderes gilt, wenn rechtsmittelfähige Bescheide zu erstellen sind, deren Bekanntgabe wegen der rechtlich
gebotenen präzisen Bestimmung des Adressaten und des Beginns und Ablaufs von Widerspruchs- und Klagefristen nachvollziehbar sein muss.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
- die Auskunft gebührenpflichtig sein wird,
- Belange Dritter betroffen sind,
- eine Auskunftserteilung vollständig zu verweigern bzw. zu beschränken ist, weil ein Ausnahmegrund vorliegt.
Hier ist die Kenntnis der Identität des Antragstellers und einer zustellfähigen Adresse Voraussetzung für die
weitere Bearbeitung. Wenn die Behörden in diesen Fällen die weitere Bearbeitung des IFG-Antrages von der
Mitteilung des „Klarnamens“ und einer zustellungstauglichen Postadresse oder von der Benennung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig machen, folgen sie den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechtes.
Soweit Antragsteller hiergegen auf „ihr Wahlrecht nach § 7 Absatz 3 IFG“ hingewiesen und auf eine elektronische Bekanntgabe des IFG-Bescheides gedrängt haben, durften die Behörden dem nicht entsprechen.
§ 7 Absatz 3 Satz 1 IFG erlaubt den auskunftspflichtigen Stellen die Erteilung von Auskünften in mündlicher,
telefonischer, schriftlicher und elektronischer Form. Die Entscheidung, in welcher Form diese einem Informationswunsch entsprechen wollen, steht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. § 7 Absatz 3 Satz 1 IFG eröffnet kein Wahlrecht des unter Pseudonym auftretenden Antragstellers auf Bekanntgabe eines - jedenfalls auch - belastende Rechtsfolgen entfaltenden Verwaltungsaktes durch Übermittlung
an eine temporäre E-Mail-Adresse. Nach § 1 Absatz 2 IFG hat der Antragsteller lediglich ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Arten des Informationszugangs, von dem die Behörde nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
2.2.3
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch und Recht auf Informationszugang
Die Abgrenzung zwischen dem Informationsanspruch, den das IFG gewährt und dem datenschutzrechtlichen
Anspruch auf Zugang zu den „eigenen“ Daten ist mitunter nicht nur für den Laien schwierig. Behörden sollten
deshalb alle in Frage kommenden Zugangsregelungen prüfen.
Bei Ausübung seiner Tätigkeit hatte ein Beamter einen anerkannten Dienstunfall erlitten. Er begehrte Einsicht in
seine Dienstunfallfürsorgeakte, die von der Bundesfinanzdirektion Mitte bearbeitet wird. Diese Bitte blieb aber
zunächst erfolglos.
Der Anspruch auf Auskunft über die zur eigenen Person gespeicherten Daten ist einer der elementaren Pfeiler
des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung, das vom Bundesverfassungsgericht im so genannten
Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 aus der Garantie der Menschenwürde in Artikel 1 Absatz 1 GG abgeleitet
wurde.
Für Antragsteller ist es nicht immer ganz einfach, die „passende“ Rechtsgrundlage für ihre Informationsbegehren gegen Bundesbehörden zu finden, gibt es doch Regelungen des datenschutzrechtlichen Selbstauskunftsrechtes nicht nur in § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sondern z. B. auch in § 83 SGB X, in § 13 des
Stasi-Unterlagengesetzes (StUG), in § 15 BVerfSchG und in § 42 BZRG. Das Recht eines Beamten auf Einsicht
in die eigene Personalakte regelt § 110 Bundesbeamtengesetz (BBG).
Petenten wenden sich oftmals unter Hinweis auf das IFG an die Behörden, auch wenn sie ihr Recht auf datenschutzrechtliche Selbstauskunft ausüben wollen. Dies darf aber kein Grund sein, den Informationszugang zu