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Kasten zu Nr. 2.1.11
OVG NRW, a. a. O., Rdn. 69 ff.
„Jedenfalls wird der Unterausschuss Arzneimittel beim Erlass eines Therapiehinweises - ebenso wie die übrigen
beim Beklagten gebildeten Unterausschüsse - schon deshalb nicht rechtssetzend tätig, weil er die vom Plenum
des Beklagten zu treffenden Beschlüsse lediglich vorbereitet (§§ 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB V, 18 Abs. 1
GO (Geschäftsordnung des GBA). Bei der Normsetzung ist zwischen dem eigentlichen Erlass einer Norm und
deren Vorbereitung zu unterscheiden. Die Vorbereitung von Normen durch Stellen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG
(Behörden) ist Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne. Dies gilt nicht nur für die Vorbereitung von Gesetzen
(vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 7 (...), sondern - erst recht - auch für die Vorbereitung untergesetzlicher Normen.
Es stünde nicht mit dem Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratischen Beteiligungsrechte der
Bürger durch die Verbesserung des Informationszuganges zu stärken und auf der Grundlage der so vermittelten
Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie zu dienen (...) in Einklang, die Vorbereitung
untergesetzlicher Normen vom Informationszugang auszunehmen. Dieser Zweck würde nur unvollkommen
erreicht, wenn gerade der Bereich der Vorbereitung wichtiger Weichenstellungen im Gesundheitswesen, die
nach Angaben des beklagten (GBA) mehr als 70 Millionen Krankenversicherte betreffen, vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen würde.“
Auch die angeführten Ausschlusstatbestände lehnte das Gericht weitgehend ab:
Bei den personenbezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel scheide ein Ausschluss
des Informationszuganges nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG aus, da die Vertraulichkeit von Beratungen nur
deren Inhalt, nicht aber die Identität der Beratenden betreffe (a. a. O., Rdn. 90). Das OVG teilte die Befürchtungen des GBA nicht, infolge des Bekanntwerdens der Namen der Mitglieder könne der künftige unbefangene und
freie Meinungsaustausch in den Unterausschüssen beeinträchtigt werden, solange Meinungsäußerungen nicht
einer bestimmten Person zugeordnet werden könnten (OVG NRW, a. a. O., Rdn. 99).
Auch § 3 Nummer 4 IFG i. V. m. der am 1. Dezember 2012 in Kraft getretene Regelung des § 91 Absatz 7
Satz 7 SGB V stehen nach Auffassung des Gerichts dem Informationszugang nicht entgegen, da diese Norm nur
den Beratungsinhalt, nicht aber die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten der Besprechungsteilnehmer
schütze. Entsprechendes gelte für § 27 Absatz 1 der Geschäftsordnung des GBA.
Anders als das Verwaltungsgericht sah das OVG die Mitglieder der Unterausschüsse nicht als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise tätige Personen i. S. d. § 5 Absatz 3 IFG, sondern als „Bearbeiter“
i. S. d. § 5 Absatz 4 IFG, da sie nicht als „Externe“ fachliche Stellungnahmen abgäben, sondern - wie Referenten in einem Ministerium - mit der Erarbeitung von Gesetzen oder untergesetzlichen Rechtsnormen betraut seien (a. a. O., Rdn. 121).
Das OVG sah den Informationszugang auch bei den personenbezogenen Daten der Gutachter, Sachverständigen
oder in vergleichbarer Weise eingebundenen Personen eröffnet, da insoweit ein Ausschluss weder aus § 92 Absatz 3a Satz 3 SGB V noch aus § 35 Absatz 1 Satz 7 SGB V abgeleitet werden könne und auch keine Ausschlussgründe nach §§ 3 ff. IFG vorlägen (Rdn. 125 ff.).
Vom Informationszugang ausgeschlossen blieben allerdings die Sitzungsprotokolle der Beratungen des Unterausschusses Arzneimittel, da die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Regelung des § 91 Absatz 7 Satz 7
SGB V ausweislich der Gesetzesbegründung eine Rechtsvorschrift zur Wahrung der Vertraulichkeit bestimmter
Vorgänge i. S. d. § 3 Nummer 4 und nicht (lediglich) eine Ermächtigungsnorm für eine „einschlägige“ Regelung in der Geschäftsordnung sei (OVG NRW, a. a. O., Rdn. 134 ff.).

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