– 32 –
Kasten zu Nr. 2.1.9
OVG NRW, a. a. O., Leitsatz 3 - juris
„Die Nutzung von Informationen ist i. S. d. § 2 Nr. 3 IWG auf die Erzielung von Entgelt gerichtet, wenn die
Information grundsätzlich in gleicher Weise auch von einem privaten Anbieter zum Zweck der Gewinnerzielung genutzt werden könnte; auf eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall kommt es nicht an“.
Die Nutzung der streitgegenständlichen XML-Dateien für die Entwicklung einer Internetsuchmaschine stelle
den „typischen Fall eines als Weiterverwendung einzustufenden Mehrwertangebotes dar, das über die bloße
Verwertung von Wissen, wie sie z. B. beim Verfassen eines journalistischen oder wissenschaftlichen Artikels
vorliege, hinausgehe“ (OVG NRW, a. a. O., Rdn. 80 f., 82 f. jeweils unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung
des IWG (Bundestagsdrucksache 16/2453, S. 15)).
Allerdings stellt sich mit Blick auf das durch § 1 Absatz 2 Satz 2 IFG gewährte Wahlrecht des Antragstellers für
die Art des Informationszuganges die Frage, ob mit der Beantragung des Informationszuganges im gewünschten
XML-Format anstelle des PDF-Formates nicht dieses Wahlrecht des § 1 Absatz 2 Satz 2 IFG ausgeübt wurde.
Diese Regelung weist das Recht zur Bestimmung der „Art des Informationszugangs“ dem Antragsteller zu.
Dieser darf entscheiden, ob der begehrte Informationszugang durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger
Weise gewährt werden soll. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 IFG kann der Antragsteller Informationszugang „in sonstiger Weise“ z. B. auch durch elektronische Übermittlung von Informationen beantragen. Ein explizites „Formatwahlrecht“ als „Unterfall“ dieses Wahlrechtes ist im IFG allerdings nicht geregelt. Die Gesetzesbegründung
differenziert und verwendet - anders als der Wortlaut des § 1 Absatz 2 Satz 2 IFG - zusätzlich den Begriff der
„Form des Informationszuganges“, über die die Behörde „nach allgemeinen Ermessensgrundsätzen“ entscheide
(Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 8). Dass die gewünschte Bereitstellung von Informationen in einem von
mehreren technisch möglichen Dateiformaten jedenfalls als Wahl einer „Art“ des Informationszuganges verstanden werden kann, scheint jedenfalls mit Blick auf die Wortbedeutung vertretbar, wenn auch nicht zwingend.
Das OVG hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt und ohne weitere Erörterung eine „Weiterverwendung“ angenommen, was dann zur Anwendung des IWG geführt hat.
2.1.10 Zugang zu nachrichtendienstlichen Informationen bei anderen Behörden?
Das OVG Berlin-Brandenburg sagt: Nein! Öffentliche Stellen, die amtliche Informationen aus dem Bereich der
Nachrichtendienste besitzen, müssen keinen Zugang hierzu gewähren.
Das VG Berlin hatte unter Hinweis auf die fehlende Verfügungsbefugnis des BMI den Informationszugang
eines Journalisten zu den Richtlinien für das Nachrichtendienstliche Informationssystem (sog.
NADIS-Richtlinien) abgelehnt (4. TB Nr. 3.1.4). Da das BMI bei der Erstellung dieser Richtlinien
fachaufsichtlich mitgewirkt hatte, schien mir die angeblich fehlende Verfügungsbefugnis für die auch dem BMI
als fachaufsichtsführendem Ressort vorliegenden Richtlinien zweifelhaft.
Kasten a zu Nr. 2.1.10
§ 7 Absatz 1 Satz 1 IFG
Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist.