– 150 –
noch Anlage 10b
§ 22 Rechtsweg
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gegen die Entscheidung sind
Widerspruch und Klage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts der
Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen wurde.
§ 23 Evaluierung und Bericht
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung und
berichtet vier Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Landtag. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt
dazu eine Stellungnahme ab.
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt
nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte und die entsprechende Einsichtnahme
in amtliche Informationen und Umweltinformationen vor Ort sowie Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 9
Abs. 1. Eine Gebührenpflicht entfällt auch, soweit ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der Anspruch auf Informationszugang wirksam geltend gemacht werden kann.
(2) Private transparenzpflichtige Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach
Absatz 1 verlangen.
(3) Die §§ 9 und 15 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), BS 2013-1,
in der jeweils geltenden Fassung finden auf die Übermittlung von Umweltinformationen nach Maßgabe dieses
Gesetzes keine Anwendung.
§ 25 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Zur Regelung der Überwachungsaufgaben wird die Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Aufgaben nach § 20 Abs. 1 bis 3 abweichend von § 20 Abs. 1
auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung durch Rechtsverordnung zu übertragen.
(2) Das für das Informationsfreiheitsrecht zuständige Ministerium erlässt unter Einbeziehung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Auslegungs- und Anwendungshinweise als Verwaltungsvorschriften für die
transparenzpflichtigen Stellen.

Select target paragraph3