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noch Anlage 10a
§ 11 Veröffentlichungspflichten und Informationsregister
(1) Für die informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 gilt der Grundsatz, dass möglichst viele zur Veröffentlichung geeignete amtliche Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung zu stellen sind. Insbesondere sind dementsprechend zu veröffentlichen:
1.
Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen,
2.
Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG,
3.
Informationen über die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 1 Absatz 2 und das Verfahren, insbesondere
elektronische Antragstellung und entsprechende Kontaktinformationen,
4.
Informationen über die Initiativen und das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat,
5.
Geodaten nach Maßgabe des Landesgeodatenzugangsgesetzes,
6.
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene oder geänderte Verwaltungsvorschriften,
7.
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlichte Berichte, Broschüren, Listen, Pläne, Pressemeldungen
und Statistiken,
8.
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sowie
9.
wesentliche Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen Unternehmen.
(2) Durch Rechtsverordnung kann die Landesregierung weitere zur Veröffentlichung geeignete amtliche Informationen bestimmen, ein Informationsregister einrichten sowie Einzelheiten in Bezug auf Betrieb und Nutzung des Registers festlegen.
§ 12 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit
(1) Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
(2) Antragsberechtigte, betroffene Personen und informationspflichtige Stellen können die Landesbeauftragte
oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen und sich über sie selbst betreffende Rechte
und Pflichten nach diesem Gesetz beraten lassen.
(3) Die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Rechtsstellung (§ 26 Absatz 2 bis 4), über die
Kontrollaufgaben (§ 28 Absatz 1), über die Pflicht zur Unterstützung (§ 29), über die Mitteilung des Ergebnisses der Kontrolle, Beanstandungen (§ 30) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 31 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.