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Anlage 10a
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg
(Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG)
LIFG vom 17.12.2015 (GBl. 2015, 1201)
§ 1 Grundsätze
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie
die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und
damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern.
(2) Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen
einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
(3) Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist,
gehen diese mit Ausnahme des § 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und des § 25 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für die Stellen
1.

des Landes,

2.

der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie

3.

der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts

und deren Vereinigungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(2) Dieses Gesetz gilt für
1.

den Landtag nur, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt,

2.

den Rechnungshof, die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter und die Gemeindeprüfungsanstalt jeweils nur
außerhalb ihrer Prüfungs- und Beratungstätigkeit,

3.

die Gerichte, die Strafverfolgungs-, Strafvollstreckungs- und Maßregelvollzugsbehörden sowie Disziplinarbehörden jeweils nur, soweit sie nicht als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher oder sachlicher Unabhängigkeit tätig werden, sowie

4.

die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist.

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