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gegebenenfalls der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens. Für eine Anwendbarkeit der Vorschriften
der VOL/A bleibt zumindest nach Abschluss des Vergabeverfahrens im Ergebnis kein Raum mehr.
4.9
4.9.1
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Zu Sprache und Auslegung von IFG-Anträgen
Auch Ausländer können sich auf das IFG berufen, aber grundsätzlich nur auf Deutsch.
Das Informationszugangsrecht ist ein voraussetzungsloses Jedermannrecht. Es ist unabhängig vom Wohnsitz
und der Staatsangehörigkeit der Antragsteller, d. h. Anspruchsinhaber sind Deutsche ebenso wie Ausländer.
Beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) begehrte ein Petent aus Irland Informationen zu den Kosten bei Gerichtsverfahren vor dem EuGH. Weil seiner Auffassung nach das BMJV seine Anfrage nicht abschließend beantwortet hatte, wandte er sich auch an mich.
Sein IFG-Antrag war in englischer Sprache abgefasst, beigefügt war eine „Arbeitsübersetzung“, die vom Petenten über einen Sprachcomputer erstellt worden war. Auch die Eingabe an mich war auf Englisch, verbunden mit
der Bitte, auch in Englisch zu antworten, da der Petent die deutsche Sprache nicht beherrsche und die Übersetzung durch den Sprachcomputer nicht hilfreich sei.
Im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sind für das Antrags- und das Petitionsverfahren kaum bzw. keine
formellen Anforderungen vorgesehen. Grundsätzlich gilt aber auch hier das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), sofern das IFG keine speziellen und vorrangigen Regelungen enthält. Das Petitionsverfahren
wird mit der Eingabe nach § 12 Absatz 1 IFG eingeleitet und - anders als das Antragsverfahren - nicht mit einem Verwaltungsakt abgeschlossen. Gleichwohl findet die Regelung der Amtssprache in § 23 VwVfG hier
ebenfalls Anwendung. Nach dieser Norm ist die Amtssprache Deutsch. Kosten für im Verwaltungsverfahren
notwendige Übersetzungen sind regelmäßig vom Antragsteller zu tragen.
Gleichwohl begrüße ich es, wenn die Behörden einfache IFG-Anträge im Rahmen des Möglichen auch dann
bearbeiten, wenn diese in einer auch in Deutschland von breiteren Bevölkerungskreisen erlernten Weltsprache
wie insbesondere der englischen gestellt werden, auch wenn hierauf kein Anspruch besteht. Eine Übersetzung
längerer und schwieriger Anträge in die deutsche Sprache oder die Übersetzung umfangreicher bereitgestellter
Texte wäre allerdings nicht mehr angebracht. Dies galt hier auch für die Bearbeitung der Eingabe.
Der ursprüngliche Antrag enthielt eine ganze Reihe von Fragen, die hier vom Ministerium im Rahmen der Bearbeitung als Bürgeranfrage soweit als möglich beantwortet wurden. Der Antragsteller sah dies allerdings anders und rügte, seine Fragen seien nicht umfassend beantwortet worden, das Ministerium reagiere auch nicht auf
seine Nachfragen.
Zur Vermeidung von Unklarheiten empfehle ich Antragstellern regelmäßig, die gewünschten Informationen
möglichst genau zu bezeichnen. Eine exakte „registraturmäßige“ Bezeichnung der „einschlägigen“ Akte oder
gar der Aktenfundstelle kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Das Thema sollte aber - erforderlichenfalls
nach Beratung durch die Behörde - hinreichend präzisiert werden, damit eine zielgerichtete, effektive und dabei
möglichst kostengünstige Recherche im Aktenbestand möglich wird.
Das Ministerium hat im konkreten Fall nachvollziehbar dargelegt, warum es die Anfrage als Bürgeranfrage
bearbeitet und aus seiner Sicht auch abschließend beantwortet hat: