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Kasten zu Nr. 4.8.1
§ 5 Schutz personenbezogener Daten
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der
Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(...)
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad,
Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte
als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(...)
Als Rückausnahme zu § 5 Absatz 1 benennt Absatz 3 bestimmte personenbezogene Daten von Gutachtern und
Sachverständigen, bei denen das Informationsinteresse des Antragstellers das Schutzinteresse der Betroffenen
regelmäßig überwiegt.
Ich habe allerdings Zweifel, ob § 5 Absatz 3 IFG den hier zu entscheidenden Fall der Gutachterliste regelt, da
die Vorschrift an die Abgabe einer Stellungnahme in einem Verfahren anknüpft. Diese Voraussetzung ist nicht
erfüllt, wenn es - wie hier - um eine Gesamtliste ohne konkreten Bezug zu einem bestimmten Verfahren und
einer Stellungnahme in diesem Verfahren geht.
Deswegen habe ich die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens angeregt. Der Antragsteller wurde von
der KBV gebeten, seinen Antrag zu begründen, weil er personenbezogene Daten Dritter betreffe. Aus der Begründung ergab sich dann, dass der Antragsteller auch Informationen begehrte, die in der Gutachterliste gar
nicht enthalten sind.
Die KBV hat dies zum Anlass genommen, dem Antragsteller ausführlich Zweck und Aufbau der Gutachterliste
zu erläutern und ihm weitere Hinweise zu geben. Daraufhin hat der Antragsteller seinen Antrag nicht aufrechterhalten.
4.8.2

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse pharmazeutischer Unternehmen

Das Paul-Ehrlich-Institut musste entscheiden, ob die Gesamtzahl der im Zeitraum 2000 bis 2010 freigegebenen
Impfstoffdosen sämtlicher Humanimpfstoffe, aufgeschlüsselt nach einzelnen Produkten, als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis der pharmazeutischen Unternehmen geschützt ist.
Ein Antrag beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hatte die Gesamtzahl der jährlich im Zeitraum 2000 bis 2010 freigegebenen Impfstoffdosen sämtlicher Humanimpfstoffe, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Produkten, zum
Gegenstand. Daraufhin führte das PEI ein Drittbeteiligungsverfahren bei den pharmazeutischen Unternehmen
durch und gab dem IFG-Antrag statt, soweit die Zulassungsinhaber ihre Einwilligung zu der Herausgabe dieser
Information erklärt hatten. Soweit diese ihre Zustimmung verweigert oder keine Stellungnahme abgegeben
hatten, wurde keine Auskunft erteilt, weil die begehrte Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der

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