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§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.
§ 116 Endgültige Entscheidung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit
dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen enthält, kann der
zuständige Bundesminister über die Maßnahme des Bundesministeriums der Finanzen die Entscheidung der
Bundesregierung einholen; die Bundesregierung entscheidet anstelle des Bundesministeriums der Finanzen
endgültig. Entscheidet die Bundesregierung gegen oder ohne die Stimme des Bundesministers der Finanzen, so
steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.
(2) Der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges
Handeln zur Abwendung einer dem Bund drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das
durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden
kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen unverzüglich
einzuholen.
§ 117 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 118
§ 119 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
(2) ... Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht vereinbar sind.
(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird,
treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
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