Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

§ 79 Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für den Bund werden für alle
Stellen innerhalb und außerhalb der Bundesverwaltung von den Bundeskassen wahrgenommen, soweit es sich
nicht um die Erhebung von Steuern handelt, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Die Zentralkasse besteht beim Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bundesbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet wird.
(3) Die Bundeskassen sind bei der Generalzolldirektion zu errichten.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Nähere
1.

über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und
Buchungen zuständigen Stellen des Bundes im Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium,

2.

über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof Vereinfachungen
für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Bundesrechnungshof kann im
Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.
§ 80 Rechnungslegung
(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher
Rechnung zu legen. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof
bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) (weggefallen)
(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Bundesministerium der Finanzen für jedes
Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung auf.
§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den
Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:
1.

2.

bei den Einnahmen:
a)

die Ist-Einnahmen,

b)

die zu übertragenden Einnahmereste,

c)

die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,

d)

die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

e)

die veranschlagten Einnahmen,

f)

die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,

g)

die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,

h)

der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;

bei den Ausgaben:
a)

die Ist-Ausgaben,

b)

die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,

c)

die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,

d)

die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,

e)

die veranschlagten Ausgaben,

f)

die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,

- Seite 21 von 30 -

Select target paragraph3