Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen
zu erfüllen sind. § 8 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt
unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für den Bund Verpflichtungen entstehen können, für die
Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben
Einzelplan ausgeglichen werden.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Bundestag und dem Bundesrat vierteljährlich, in Fällen von
grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten
werden.
(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz
1 und 2 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Bundesministerium der
Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Fußnote
(+++ § 37 Abs. 4: Zur entsprechenden Anwendung vgl. § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2014, § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2015, § 4
Abs. 2 Satz 6 HG 2016, § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2017, § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2018 u. § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2019 +++)
§ 38 Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, die den Bund zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind
nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedarfs kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamtbetrag der
überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung einen im Haushaltsgesetz festzulegenden
Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums
der Finanzen, wenn
1.
von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder
2.
in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher
finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der
Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten
übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben
führen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht
anzuwenden.
§ 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen
Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Bundesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen
der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf
seine Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, daß sie oder ihre
Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
- Seite 11 von 30 -