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Bundeshaushaltsordnung (BHO)
BHO
Ausfertigungsdatum: 19.08.1969
Vollzitat:
"Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist"
Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.12.2019 I 2053

Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.7.1980 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 37 vgl. § 4 HG 2014, § 4 HG 2015, § 4 HG 2016, § 4 HG
2017, § 4 HG 2018 u. § 4 HG 2019 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vgl. Art. 3 HNtragsG 2020 +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. §§ 65 bis 69 vgl. § 61 SAG +++)
(+++ Zur Anwendung d. §§ 89, 90, 92 bis 100 vgl. § 55 EinSiG +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 113 vgl. § 5 KInvFErrG +++)
(+++ Zur Nichtanwendung d. § 109 Abs. 2 u. 3 vgl. §§ 37 u. 8 FFG 2017 +++)
(+++ Zur Anwendung u. Nichtanwendung d. § 59 vgl. § 36 FFG 2017 +++)

Teil I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten
Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§
13 Abs. 4) verkündet.
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben
des Bundes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für
die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 4 Haushaltsjahr
Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann für einzelne
Bereiche etwas anderes bestimmen.
§ 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige Haushalts- und
Wirtschaftsführung
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushaltsund Wirtschaftsführung erläßt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

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