Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Auch der Zeuge Alster hat erklärt, für Doppelungen sei ausschließlich eigene Soft- und Hardware der Deutsche Telekom AG eingesetzt worden, keine Hard- oder Software des BND. Dies entspreche auch den gesetzlichen Vorgaben.5288
Zur Datenübermittlung an den BND habe der BND eine gesicherte Leitung angemietet.5289 Diese Datenleitung sei mit Kryptotechnik verschlüsselt gewesen. Es habe sich um ein Verschlüsselungssystem gehandelt,
das in Zusammenarbeit mit dem BSI von einer deutschen Firma hergestellt worden sei.5290
Im Rahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 TKÜV hatte der BND Zugang zu den von ihm eingebrachten Geräten zur
Einstellung und Wartung derselben. Nach Angaben des Zeugen A. S. habe die Deutsche Telekom AG dem
BND-Personal Hausausweise erteilt, mit denen sich diese im Gebäude des Telekommunikationsbetreibers
ausweisen konnten. Die Ausweise seien auf die BND-Tarnbehörde „Institut für Fernmeldestatistik“ ausgestellt worden.5291 Ein ständiges Tragen des Ausweises sei aber nicht erforderlich gewesen. Der Zeuge S. L.
hat erklärt:
„Wenn wir uns in den Räumlichkeiten des Betreibers bewegt haben, haben wir uns mit
Begleitung eines Vertreters des Providers bewegt, und dazu war dann kein Hausausweis nötig.“5292
Dass sich BND-Personal jemals ohne Begleitung in den Räumlichkeiten des Providers aufgehalten habe, hat
der Zeuge S. L. ausgeschlossen.5293 Der Zeuge A. S. hat die Vorgehensweise wie folgt geschildert:
„Zum einen haben wir vom Provider Ausweise bekommen. Nur mit diesen Ausweisen
ist ein Zugang zum Gebäude überhaupt möglich. Zum anderen mussten wir uns anmelden. Es war ein Zutritt nur zu büroüblichen Zeiten möglich.“5294
Alle mit G 10-Erfassungen betrauten Mitarbeiter der Deutsche Telekom AG waren laut Aussage des Zeugen
Alster sicherheitsüberprüft (vgl. dazu § 2 Artikel 10-Gesetz).5295 Die Mitarbeiter der Deutsche Telekom AG
seien im Umgang mit G 10-Verkehren „geschult“ worden.5296 Sofern diese bemerkt hätten, dass G 10-Verkehre ohne G 10-Anordnung gedoppelt worden wären, wäre dem nach Einschätzung des Zeugen Alster abgeholfen worden:
„Also, sobald wir gemerkt haben [...], dass irgendwo da was tangieren könnte, dann
haben wir sofort eingegriffen und haben alles auf andere rechtliche Füße stellen lassen
oder abgeschaltet.“5297
5288)
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Alster, Protokoll-Nr. 30 I, S. 85.
W. K., Protokoll-Nr. 22 I, S. 13.
W. K., Protokoll-Nr. 35 II – Auszug offen, S. 60.
A. S., Protokoll-Nr. 33 I, S. 91 f.
S. L., Protokoll-Nr. 26 I, S. 58.
S. L., Protokoll-Nr. 26 I, S. 58.
A. S., Protokoll-Nr. 33 I, S. 82.
Alster, Protokoll-Nr. 30 I, S. 98.
Alster, Protokoll-Nr. 30 I, S. 93.
Alster, Protokoll-Nr. 30 I, S. 93.