Drucksache 18/12850
– 948 –
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
b)
Die BND-Erfassungsstelle bei der Deutsche Telekom AG
aa)
Praxis und technische Umsetzung der Datenausleitung bei der Deutsche Telekom
AG
Zur Frage, ob es sich bei der Operation EIKONAL um eine gemeinsame Erfassung von BND und NSA
gehandelt habe, hat der Zeuge Dr. Fechner, ehemaliger Abteilungsleiter 2 des BND von 2008 bis 2009, in
seiner Vernehmung ausgesagt, von Anfang an sei klar gewesen, dass der BND die Erfassung des Datenstroms
in Eigenregie durchführe.5271
Der Zeuge Dr. Köbele hat dargelegt, dem BND seien Räume in dem Gebäude der Deutsche Telekom AG
vermietet worden, um die Erfassung durchführen zu können.5272
Der von der Deutsche Telekom AG auszuleitende Datenstrom5273 sei dazu an einen Router in Betriebsräumen
des BND beim „Provider“5274 ausgeleitet worden:
„Also, es wurden die Verkehre technisch ausgeleitet an unsere Betriebsräume, und von
diesen Betriebsräumen wurden die, wie ich mehrfach beschrieben habe, weiter verwendet.“5275
Angaben zur in der Erfassungsstelle eingesetzten Technik sind eingestuften Unterlagen zu entnehmen.5276
Die Inhalte der von der Erfassung betroffenen Leitung seien „gedoppelt“ worden.5277 Die Deutsche Telekom
AG habe dabei eine vollständige Kopie der erfassten Strecke übermittelt5278 (vgl. § 27 Abs. 2 TKÜV). Der
Zeuge S. L. hat den praktischen Vorgang des Datenerhalts wie folgt beschrieben:
„Das funktioniert so, dass Sie vom Betreiber eine vollständige Kopie der Strecke bekommen. Vollständige Kopie: Da schwirrt in den Köpfen vielleicht rum, da werden
irgendwelche Datenträger ausgetauscht oder so was in der Art. Das ist es nicht. Die
Strecken sind elektrisch oder Lichtwellenleiter. Das heißt, an dem elektrischen Leiter
- das ist ein Koaxialkabel - wird ein Splitter eingebaut. Das können Sie sich eigentlich
so vorstellen, wie wenn Sie daheim an die Fernsehantenne oder an den Kabelanschluss
einen zweiten Fernseher anschließen. Der Splitter, das ist ein Prisma. Da geht ein Teil
weiter an den Betreiber, da, wo es aus seinen betrieblichen Gründen hin soll, und ein
Teil des Lichtes geht dann zum BND.“5279
5271)
5272)
5273)
5274)
5275)
5276)
5277)
5278)
5279)
Dr. Fechner, Protokoll-Nr. 41 I, S. 20.
Dr. Köbele, Protokoll-Nr. 33 I, S. 135.
Alster, Protokoll-Nr. 30 I, S. 69.
A. S., Protokoll-Nr. 33 I, S. 74.
Breitfelder, Protokoll-Nr. 30 II – Auszug offen, S. 92; siehe auch S. L., Protokoll-Nr. 26 I, S. 10; eingestufte Angaben zu dieser
Fragestellung in: W. K., Protokoll-Nr. 22 III (Tgb.-Nr. 175/15 – GEHEIM), S. 23.
MAT A BND-9/6 (Tgb.-Nr. 20/14 – STRENG GEHEIM, pauschal herabgestuft auf GEHEIM, nur zur Einsicht in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages), Ordner 186, Bl. 39 ff. (44), siehe auch: Bl. 9 ff. (32); siehe auch MAT A BND-9/BND17 (Tgb.-Nr. 18/14 – STRENG GEHEIM, pauschal herabgestuft auf GEHEIM, nur zur Einsicht in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages), Ordner 176, Bl. 46 ff. (47).
Alster, Protokoll-Nr. 30 I, S. 74.
S. L., Protokoll-Nr. 26 I, S. 8.
S. L., Protokoll-Nr. 26 I, S. 8.