Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zum Untersuchungsauftrag,142 Schutz nachrichtendienstlicher Methodik,143 Staatswohlgründe aufgrund ausländischer Interessen,144 Kernbereich der Exekutive.145 Bereits im September 2014 hat das Ausschusssekretariat auf Wunsch des Ausschusses der Bundesregierung eine Liste zu Unterlagen mit Schwärzungen übermittelt, die von den Fraktionen im Ausschuss so nicht akzeptiert worden waren.146 Daraufhin hat die Bundesregierung in erheblichem Umfang Schwärzungen zurückgenommen.147 Details hat sie in einer hierzu eingesetzten Arbeitsgruppe der Bundesregierung und des Ausschusses erläutert.148 Auch in weiteren Fällen ist
es nach Intervention von Ausschussmitgliedern zur Zurücknahme von Schwärzungen gekommen.149
Die Herausnahme von Aktenbestandteilen ist mit unterschiedlicher Begründung erfolgt. Insbesondere ist auf
einen vermeintlich fehlenden sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand und auf die
Notwendigkeit einer Konsultation der Regierungen der Five Eyes-Staaten [siehe dazu B.III.5.c)] verwiesen
worden. Auf Bitten von Ausschussmitgliedern hat die Bundesregierung vereinzelt Seiten aus Akten, die zunächst mit der Begründung eines fehlenden sachlichen Zusammenhangs mit dem Untersuchungsgegenstand
entnommen worden waren, dem Untersuchungsausschuss zugänglich gemacht.150
5.

Geheimschutz

Das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen kann das Wohl des Bundes oder eines Landes
(Staatswohl) gefährden.151 Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag sind zum Schutz des ihnen
gemeinsam anvertrauten Staatswohls gehalten, beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden
von Dienstgeheimnissen zu treffen.152 In Anbetracht der sehr sensiblen Bereiche, auf die sich der Untersuchungsauftrag des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode erstreckt hat, haben Geheimschutzerwägungen – wie schon die bereits dargestellten einschlägigen Verfahrensbeschlüsse des Ausschusses verdeutlichen – eine überaus große Rolle gespielt.
6.

Rechtliche Grundlagen

Die maßgebenden Regelungen zum Geheimschutz finden sich in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT), im Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG), in der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (GSO-BT) und in der Verschlusssachenanweisung des Bundes (VSA).
§ 15 PUAG bestimmt:

142)
143)
144)
145)
146)
147)
148)
149)
150)
151)
152)

So z. B. Übersendungsschreiben des BMI vom 15. Oktober 2014 zu MAT A BMI-1/12f (Tgb.-Nr. 17/14 – STRENG GEHEIM);
Übersendungsschreiben des BMI vom 18. März 2015 zu MAT A BfV-1/10 / BfV-9/6 / BfV-10/4 (Tgb.-Nr. 135/15 - GEHEIM).
Übersendungsschreiben des Bundeskanzleramts vom 18. März 2015, MAT A BND-2/1a, Bl. 7 (VS-NfD – insoweit offen).
Übersendungsschreiben des BMI vom 18. März 2015 zu MAT A BfV-1/10 / BfV-9/6 / BfV-10/4 (Tgb.-Nr. 135/15 - GEHEIM).
Übersendungsschreiben des BMI vom 15. Oktober 2014 zu MAT A BMI-1/12f (Tgb.-Nr. 17/14 – STRENG GEHEIM).
Dr. Sensburg, Protokoll-Nr. 13, S. 5.
Vgl. Akmann, Protokoll-Nr. 15, S. 8.
Vgl. Akmann, Protokoll-Nr. 15, S. 8.
Siehe z. B. Protokoll-Nr. 90, S. 4.
So z. B. die Nachlieferung zu MAT A BK-1/3b_1 (VS-NfD), Bl. 25 durch MAT A BK-1/3b_1-Nachlieferung.
BVerfGE 67, 100 [134 ff.]; 124, 78 [123].
BVerfGE 67, 100 [136].

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