Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 879 –
Drucksache 18/12850
dass die Rechtmäßigkeit ja gar nicht überprüft werden kann von unabhängiger Seite,
wenn das nicht erfolgt. Insofern haben wir es zwar mit einem gravierenden Problem
zu tun, aber nicht mit der automatischen Rechtswidrigkeit der jeweiligen Datei.“4755
Zugleich hat er aber hier auch Regelungsbedarf gesehen. Auf die Überlegung, ob man das Erfordernis einer
Dateianordnung rechtlich anders gewichten müsse, hat er unterstrichen:
„Ich denke, das sollte man, gerade weil der Rechtsschutzgarantie so ein enormer Wert
zukommt. Die Ausnahmeregelungen, die wir in diesem Bereich haben, müssen einfach
kompensiert werden durch auch entsprechende schärfere Rechtsfolgen. Eine könnte
dann eben sein, dass gesetzlich festgelegt wird, dass solche Verletzungen von wichtigen Formvorgaben zur Rechtswidrigkeit führen. Das kann der Gesetzgeber sehr wohl
machen.“4756
Die gleiche Auffassung zu den Rechtsfolgen des Fehlens einer Dateianordnung – die zugleich auch die Auffassung des BND in dieser Frage gewesen ist – hat die behördliche Datenschutzbeauftragte des BND
Dr. H. F. vertreten. Auf die Frage, ob nicht die Auffassung der BfDI dazu führen würde, dass eine Datei
gelöscht werden müsse und dann unwiederbringlich verloren sei, selbst wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen und sie für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland von zentraler Bedeutung gewesen wäre, hat die Zeugin Dr. H. F. ausgeführt:
„Ich bin der Meinung, dass eine formale Rechtswidrigkeit nicht automatisch eine materielle Rechtswidrigkeit nach sich ziehen muss. Ich denke, das stärkste Argument dafür ist, dass es ja anerkannt ist im Datenschutzrecht, dass es sogenannte Adhoc-Dateianordnungsverfahren gibt. Das heißt - das ist übrigens, auch abgestimmt mit der
BfDI, jahrelang praktiziert worden -, in Situationen wie Krisenfällen oder Ähnlichem,
wo ein schneller Handlungsbedarf gegeben ist, wo man schnell Daten sammeln muss,
um eben auskunftsfähig zu sein, hat man in der Vergangenheit eben dann Bescheid
gegeben: Wir haben hier jetzt eine Datensammlung. Wir sind dabei, etwas aufzubauen.
Wir schaffen ein Dateianordnungsverfahren so schnell nicht.
Sie müssen sich das so vorstellen: Das Dateianordnungsverfahren läuft, wenn alles
ideal läuft, alles glatt läuft, dann sechs Monate.“4757
Es gebe in diesen Fällen immer eine langandauernde Abstimmung zwischen den Fachreferaten, dem Datenschutz, dem Bundeskanzleramt und der BfDI, bis alle Voraussetzungen geregelt seien.
���Das heißt, es ist ja auch bei der BfDI anerkannt, dass es Fälle gibt, wo man das Dateianordnungsverfahren eben nicht abwarten muss. Das heißt, diese absolute Aussage:
4755)
4756)
4757)
Schaar, Protokoll-Nr. 31 I, S. 44.
Schaar, Protokoll-Nr. 31 I, S. 44.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 121 I, S. 11.