Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

„Eine Erfüllung des Infoersuchens i.S. der Anfrage ist schlichtweg so nicht leistbar.
Hier kann nur eine deutliche Eingrenzung bzw. Spezifizierung ggf. Abhilfe verschaffen. Aber selbst dann sind bei der Vielzahl der BE-Medien [BE = Berichterstattung]
keine nachhaltig belastbaren Angaben zu erhalten.“4666
Noch vor Ablauf der am 23. Juli 2013 gesetzten Frist für ein Antwortschreiben nahm Referatsleiterin Löwnau
erneut Medienberichte zum Anlass, die Fragen ein weiteres Mal zu ergänzen und mit Schreiben vom 8. August 2013 um Informationen zum Memorandum of Agreement zu Bad Aibling aus dem Jahr 2002 [dazu unter
F.III.5.] und die Umsetzung der darin vereinbarten Zusammenarbeit zu bitten.4667 Schließlich mahnte sie am
15. August 2013 eine Antwort bis zum 23. August 2013 an. Sie behielt sich zugleich vor, im Falle eines
fruchtlosen Fristablaufs eine Beanstandung gemäß § 26 Abs. 1 BDSG wegen des Verstoßes gegen die nach
§ 24 Abs. 4 BDSG bestehende Unterstützungspflicht auszusprechen.4668 Am 2. September 2013 ging dem
BfDI dazu letztlich eine als GEHEIM eingestufte Antwort des Bundeskanzleramts zu.4669 Von einer formellen Beanstandung sah der BfDI seinerzeit offensichtlich ab.
In ihrer Zeugenvernehmung hat die Zeugin Löwnau dargelegt, dass dem BfDI zwar nach mehreren Schriftwechseln beispielsweise die Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen des BND benannt worden sei.4670 Zusammenfassend hat sie das Verhalten des BND jedoch dahingehend kommentiert, er habe die Fragen
„zum Teil ausführlich beantwortet, aber es bleibt natürlich einiges offen. Und vor allen
Dingen war nicht ganz klar, was genau vor Ort halt passiert und wie das geht.“4671
Dies sei der Auslöser für das weitere Vorgehen gewesen:
„Und dann war eben die Entscheidung, dass wir vor allen Dingen die eine Stelle, eben
in Bad Aibling, kontrollieren müssten.“4672
b)

Beratungs- und Kontrollbesuche

Nach § 24 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 BDSG sind die öffentlichen Stellen des Bundes verpflichtet, der oder dem BfDI
„jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren“. Eine Ausnahme besteht nach § 24 Abs. 4 S. 2 BDSG
nur, wenn die Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
aa)

Kontrollbesuch im Dezember 2013

Nachdem die Entscheidung getroffen worden war, der BND-Dienststelle Bad Aibling einen Kontrollbesuch
abzustatten, wurde dies „ein paar Wochen vorher“ angekündigt.4673 Wie üblich, war dieses Schreiben an das

4666)
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4668)
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4671)
4672)
4673)

E-Mail vom 31. Juli 2013, MAT A BND-1/4b, Bl. 33 (34) (VS-NfD – insoweit offen).
Schreiben vom 8. August 2013, MAT A BK-1/6b, Bl. 111 f.
Schreiben vom 15. August 2013, MAT A BK-1/6b, Bl. 261.
Vgl. Tätigkeitstabelle vom 2. September 2013, MAT A BfDI-1/2_Vf, Bl. 300 (304), sowie Schreiben des Bundeskanzleramts vom
23. August 2013, MAT A BfDI-1/2_Vf, Bl. 8 f. (ohne Anlagen offen).
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 15.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 12.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 12.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 10.

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