Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

des § 1 Abs. 2 Satz 2 BNDG „im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhoben“ werden,
findet in der Konsequenz auch § 9 BNDG keine Anwendung.“ 4622
Nach Auffassung der Zeugin Dr. H. F. hatte der rechtliche Streit um die Anwendbarkeit von § 9 BNDG
allerdings keine erheblichen praktischen Auswirkungen, weil die Datenbanken des BND so konzipiert seien,
dass sie den Anforderungen der §§ 2 ff. BNDG entsprächen und nicht zwischen innerhalb des Geltungsbereichs des BNDG und außerhalb dieses Geltungsbereichs erhobene Daten unterschieden.4623 Der Zeuge
Dr. Burbaum hat dies bestätigt.4624
Ferner würden in jedem Fall die dem ordre public zugrundeliegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit,
des Willkürverbots und der Menschenwürde Beachtung finden.4625 Zudem würden die weitergegebenen Daten routinemäßig mit einer sogenannten Vorbehalts- und Zweckbindungsklausel versehen, nach der die Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden dürften, zu dem sie übermittelt worden seien.4626
Die Zeugin Polzin hat vor dem Ausschuss bekundet, es habe sich bei der Diskussion um die Weltraumtheorie
aus ihrer Sicht um eine eher theoretische Diskussion gehandelt. Sie sei von Anfang an der Meinung gewesen,
dass der BND die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 BVerfSchG einhalten könne. Dies habe sie auch gegenüber dem damaligen BND-Präsidenten Schindler und dem Abteilungsleiter 6 im Bundeskanzleramt, Heiß,
deutlich gemacht. Die Voraussetzungen in § 19 Abs. 3 BVerfSchG seien:
„Erstens. Datenübermittlungen sind zulässig an ausländische öffentliche Stellen, wenn
entweder dies zur Erfüllung der Aufgaben des Absenders oder wegen wesentlicher
Sicherheitsinteressenwahrung des Empfängers erforderlich ist und wenn natürlich
keine besonderen anderen Belange entgegenstehen, Belange der Bunderepublik
Deutschland, aber auch überwiegend Belange Betroffener. Das Ganze ist zu dokumentieren. So. Das alles ist in Bad Aibling erfüllbar gewesen und auch meiner Meinung
nach immer noch erfüllbar. Die Norm ist natürlich nicht gemacht worden vom Gesetzgeber in der Vorstellung, dass es sich um solche große Mengen von Metadatenübermittlungen jeden Tag handelt; das ist sicher richtig. […] Deswegen gab es auch Diskussionen um diese Rechtsauffassungen, weil man sich gefragt hat: Wie können wir
das wirklich sicherstellen?“4627
9.

Datenschutzrechtliche Kontrolle durch den/die BfDI

Nach § 24 Abs. 1 BDSG kontrolliert die oder der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften des BDSG. Dazu gehört
insbesondere der Bereich der Datenerhebung im Sinne von § 13 BDSG, der Datenspeicherung, -veränderung
und -nutzung nach § 14 BDSG sowie der Datenübermittlung gemäß §§ 15 und 16 BDSG durch öffentliche
4622)
4623)
4624)
4625)
4626)
4627)

Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Kurt Graulich vom 23. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 62 ff.
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 8 und 49.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 29.
E-Mail der Zeugin Dr. H. F. an den BND-Leitungsstab vom 4. Dezember 2013, MAT A BND-1/6e, Bl. 34 (VS-NfD – insoweit
offen).
Dr. H. F., Protokoll-Nr. 16 I, S. 46.
Polzin, Protokoll-Nr. 72 I, S. 141.

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