Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 81 –
III.
Beweiserhebung durch Beiziehung sächlicher Beweismittel
1.
Herkunft und Art der Beweismittel
Drucksache 18/12850
Der Ausschuss hat sächliche Beweismittel aus unterschiedlichen Quellen beigezogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 PUAG sind die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher
Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die
Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.
In Ausübung dieser Befugnis hat der Ausschuss etliche der genannten Stellen ersucht, ihm sächliche Beweismittel vorzulegen. Solche Ersuchen sind gerichtet worden an das Bundeskanzleramt, das Auswärtige Amt,
das Bundesministerium des Inneren, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Verteidigung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit, das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundesnetzagentur, die deutschen Auslandsvertretungen in den Staaten der sogenannten Five Eyes, die Bundespolizei, das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik und den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
Die Ersuchen haben sich zumeist auf „Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherte
Daten und sonstige sächliche Beweismittel“ bezogen, teilweise aber auch auf „rechtliche Grundlagen, insbesondere Regierungsabkommen oder sonstige Vereinbarungen“92, „untergesetzliche Vorschriften“93, „Abkommen (Memorandum of Agreement)“94, „erstellte Dokumentationen und Informationen“95, „Organigramme, Organisationspläne, Aktenpläne, Dateiverzeichnisse, Leitungsvorlagen und Sprechzettel“96 etc.
Gemäß Art. 44 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 18 Abs. 4 S. 1 PUAG sind Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet.
So hat der Ausschuss das Verwaltungsgericht Köln um Rechtshilfe durch Übermittlung „der gerichtlichen
Prozessakten in dem Verfahren Faisal bin Ali Jaber, Ahmed Saeed [Abdallah] bin Ali Jaber und Khaled
Mohmed Naser bin Ali Jaber gegen die Bundesrepublik Deutschland – Aktenzeichen: 3 K 5625/14“ ersucht.97 Ferner hat der Ausschuss die Bundesregierung ersucht, „im Wege der Amtshilfe […] dem Ausschuss
die Antwort des Justizministers der USA auf die Fragen der Bundesregierung beziehungsweise des Bundesjustizministeriums zu den Strafvorwürfen gegen Edward J. Snowden mitzuteilen, die gegebenenfalls im Weg
eines Auslieferungsverfahrens von den USA geltend gemacht werden könnten“.98
92)
93).
94)
95)
96)
97)
98)
So z. B. der am 26. Juni 2014 gefasste Beweisbeschluss (Protokoll-Nr. 8, S. 6).
So z. B. der Beweisbeschluss BAMF-3.
So z. B. der Beweisbeschluss BK-4.
So z. B. der am 8. September 2016 gefasste Beweisbeschluss (Protokoll-Nr. 107, S. 8).
So z. B. der Beweisvorbereitungsbeschluss GBA-2 und die Beweisbeschlüsse GBA-1, GBA-3 bis GBA-9.
So der auf A-Drs. 387 beantragte Beweisbeschluss NW-2 (Protokoll-Nr. 56, S. 9).
A-Drs. 248; Protokoll-Nr. 19, S. 4.