Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Eine weitere Ergänzung zu den Verfahrensbeschlüssen wurde im Zuge eines von der Opposition angestrengten Organstreitverfahrens zur Frage der Herausgabe der sogenannten NSA-Selektorenlisten an den Ausschuss [siehe dazu B.VII.2.a)] erforderlich. Am 2. Juli 2015 hat der Ausschuss beschlossen86:
„I.
Der 1. Untersuchungsausschuss hält es für eine zügige Klärung der zu Beweisbeschluss BND-26 aufgeworfenen Rechtsfragen für wünschenswert und unabweisbar erforderlich im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 GSO-BT, dass Verfahrensbevollmächtigte
von Ausschussmitgliedern oder des Ausschusses die für die Verfahrensbegleitung erforderlichen, als Verschlusssachen eingestuften Akten in ihren eigenen Diensträumen
einsehen können.
II.
(1) Ergänzend zu Beschluss 5 zum Verfahren des 1. Untersuchungsausschusses
wird die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages beauftragt, von den in dem
Schreiben der Abg. Martina Renner und Dr. Konstantin von Notz vom 1. Juli 2015 an
das Bundeskanzleramt und das BMI aufgeführten Verschlusssachen eine weitere Ausfertigung zu erstellen und diese deren Prozessbevollmächtigten vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidenten des Deutschen Bundestages mitzugeben (§ 11 GSO-BT)
oder an dessen Kanzlei in Kiel gemäß § 10 Abs. 2 GSO-BT zu versenden.
(2) Der Vorsitzende wird ermächtigt, über weitere entsprechende Beauftragungen
nach Abs. 1 bis zur nächsten Beratungssitzung am 10. September 2015 eine Entscheidung im Umlaufverfahren nach § 72 GO-BT herbeizuführen.“
Hinsichtlich der Befragung einiger Sachverständiger87 und der Vernehmung einiger Zeugen88 hat sich der
Ausschuss im Sinne einer konzentrierten und zügigen Beweisaufnahme darauf verständigt, abweichend vom
Beschluss Nr. 10 zum Verfahren vorzugehen.
Im Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat der Ausschuss weitere 14 Beschlüsse zum Verfahren (Beschlüsse 12 bis 25 zum Verfahren) gefasst, auf die in diesem Bericht im jeweiligen Sachzusammenhang
eingegangen wird.

86)
87)

88)

Protokoll-Nr. 57c, S. 5.
So hat sich der Ausschuss am 5. Juni 2014 zunächst darauf geeinigt, dass der Vorsitzende die Sachverständigenanhörung leitend
begleite und im Einzelfall sachgerechte Entscheidungen über die zeitliche Beschränkung der Befragungsrechte treffe (ProtokollNr. 6, S. 6 f.). Am 8. September 2016 hat sich der Ausschuss dann darauf geeinigt, die Befragung der Sachverständigen in zeitlicher
Hinsicht nicht mehr an der Stärke der Fraktionen auszurichten. Vielmehr sollten die Fraktionen fortan berechtigt sein, in der Reihenfolge der Wortmeldungen jeweils zwei Fragen an die Sachverständigen zu richten bis der gesamte Fragebedarf gedeckt sei
(Protokoll-Nr. 107, S. 7).
So hat sich der Ausschuss am 20. Oktober 2016 darauf geeinigt, die Befragung der ersten an diesem Tag anstehenden Zeugin aus
Effizienzgründen innerhalb von drei Stunden durchzuführen, wobei der Ausschussvorsitzende ausnahmsweise auf sein Befragungsrecht zu Beginn der Vernehmung verzichtet hat (Protokoll-Nr. 113, S. 7).

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