Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Die Aufklärung von Firmen hat ja auch Erfolge, beispielsweise bei der Rüstungsexportkontrolle gibt es Erfolge; und diese Erfolge bei der Rüstungsexportkontrolle, die
ein Politikschwerpunkt der Bundesregierung im Koalitionsvertrag ist - - Bei dieser
Rüstungsexportkontrolle ist klar, dazu gehört auch die Aufklärung von Firmen. Wenn
jetzt Firmen gesteuert werden, dann ist das nicht per se falsch, sondern es dient ja der
Proliferation[saufklärung].“4064
Der Zeuge Hartmut Pauland, ab Januar 2013 Leiter der Abteilung Technische Aufklärung (TA) im BND,4065
hat angedeutet, dass es in diesem Zusammenhang Ausnahmetatbestände im MoA gebe:
„Das Zweite ist die Möglichkeit - wir reden jetzt sehr hypothetisch; vielleicht reden
wir da auch aneinander vorbei -, dass eine Firma in Europa gemäß MoA aufgeklärt
werden kann. Das ist richtig. Da gibt es Ausnahmetatbestände. Das habe ich gesagt.“4066
Im Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Graulich heißt es insoweit, dass eine Aufklärung europäischer Ziele nur beschränkt auf bestimmte Phänomenbereiche zugelassen sei.4067 Der strategische Ansatz
des MoA habe dies nur im Einzelfall und bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für ein Handeln in einem
der im MoA genannten Phänomenbereiche zugelassen:
„Der Schutz ‚europäischer Interessen‘ wird im MoA nicht von den gesetzlichen Voraussetzungen der Partnerländer her definiert, sondern vom strategischen Aufklärungsansatz. Für einen großen Teil der europäischen Länder ist die Aufklärung durch JSA
nämlich nicht in der vollen Breite der technischen Möglichkeiten vorgesehen, sondern
nur für einen eingeschränkten Phänomenbereich. JSA hatte somit aufgrund des MoA
für europäische Ziele von vornherein nur einen eingeschränkten Aufklärungsauftrag.
Dies macht auf alle Fälle die weitgehende und systematische Aufklärung von europäischen Regierungseinrichtungen, staatlichen Behörden und Industriefirmen unzulässig.
Die Zielbestimmung im Einzelfall, beispielsweise bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Handlungsweisen in einem der anerkannten Phänomenbereiche, war damit
vereinbar, eine weitergehende Ausdehnung von Aufklärungsmaßnahmen oder gar anlasslose systematische Aufklärung von Regierungseinrichtungen war im Sinne des
MoA als unverhältnismäßig anzusehen. Damit folgt aber auch aus dem MoA selbst die
Notwendigkeit für eine Begründung der – trotzdem erfolgenden – Aufklärung ‚europäischer Ziele‘, d.h. europäischer Rechtsträger im Einzelfall – weil andernfalls eine
Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme droht. Die strategische Begrenzung bei der
Aufklärung europäischer Ziele und daraus ableitbare Notwendigkeit einer Begründung
4064)
4065)
4066)
4067)
Schindler, Protokoll-Nr. 50 I, S. 142.
Pauland, Protokoll-Nr. 50 I, S. 6.
Pauland, Protokoll-Nr. 50 I, S. 49.
Bericht der sachverständigen Vertrauensperson Dr. Kurt Graulich vom 23. Oktober 2015, MAT A SV-11/2, S. 78.