Drucksache 18/12850
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– 726 –

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Technische Einordnung

Laut den Sachverständigen Dr. Boehm und Dr. Böhme werde der Begriff der Nutzungsdaten in technischen
Zusammenhängen selten gebraucht.3681 Die einzige Definition in einem RFC setze den Begriff „usage data“
quasi den Verkehrsdaten gleich. Insgesamt erscheine der juristische Fachterminus „Nutzungsdaten“ für die
Definition und Implementierung von Standards zu unspezifisch.3682
ccc) Verhältnis von Verkehrs- und Nutzungsdaten
Laut den Sachverständigen Dr. Boehm und Dr. Böhme lässt sich das Verhältnis von Verkehrs- und Nutzungsdaten „plastisch anhand zweier Kreise beschreiben, die gewisse Schnittmengen aufweisen, ohne vollständig
deckungsgleich zu sein“.3683 Eine IP-Adresse könne beispielsweise sowohl Nutzungs- als auch Verkehrsdatum sein. Ein Login-Datum bestehend aus Nutzerkennung und Passwort stelle hingegen für ein Telemedium
lediglich ein Nutzungsdatum dar. Ob von Nutzungs- oder Verkehrsdaten zu sprechen sei, hänge davon ab, in
welchem Zusammenhang die Daten verarbeitet würden.3684 Die Folgen dieser Unterscheidung seien:
„Anbieter von TK-Diensten unterliegen rechtlichen Beschränkungen, sofern sie Verkehrsdaten verarbeiten. Anbieter von Telemedien sind in der Datenverarbeitung eingeschränkt, sofern es sich um Nutzungsdaten handelt.“3685
ddd) Verhältnis des Begriffs Metadaten zu Verkehrs- und Nutzungsdaten
Metadaten der Telekommunikation und Verkehrs- bzw. Nutzungsdaten wiesen nicht nur durch ihren zweckgerichteten Ansatz Parallelen in der Art der Definition auf, sondern seien auch inhaltlich verwandt.3686 Im
Gegensatz zu den auf spezielle Akteure und ihre Tätigkeiten zugeschnittenen Verkehrs- und Nutzungsdaten
sei der Begriff Metadaten in persönlich-sachlicher Hinsicht umfassender.3687
Metadaten stellten den „Oberbegriff“3688 zu Verkehrs- und Nutzungsdaten dar und fielen mit diesen Kategorien nur dann zusammen, sofern sie durch genauere Bestimmung eingeschränkt seien.3689 Umgekehrt sei den
Sachverständigen kein Verkehrs- oder Nutzungsdatum bekannt, welches sich nicht als Metadatum bezeichnen ließe.3690 Der Begriff Metadaten schließe daher weitere Daten mit ein, die weder den Verkehrs- noch
Nutzungsdaten zuzuordnen seien.3691
Der Sachverständige Dr. Kranzlmüller hat formuliert:

3681)
3682)
3683)
3684)
3685)
3686)
3687)
3688)
3689)
3690)
3691)

Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 5 m. w. N.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 5 m. w. N.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 6 m. w. N.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 6 m. w. N.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 6 m. w. N.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 14.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 14.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 14.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 9.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 10.
Schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. Boehm, Dr. Böhme, MAT A SV-19a, S. 14.

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